Welche Unterlagen sind erforderlich?
- Elektronische Antragstellung: Für die elektronische Beantragung ist die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 50 AußWG 2011 (Formular Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten - BMWFJ Form 24/F) Voraussetzung
- Nur für den Fall, dass die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist und die technischen Voraussetzungen nicht vorhanden sind (eine entsprechende Stellungnahme ist abzugeben siehe § 53 AußWG 2011, BGBl. I Nr. 26 i.d.F. Nr. 112) i.d.g.F, sind
- Antragsformular (über die elektronische Antragseingabe zu erstellen, ausducken und rechtsverbindlich unterfertigen)
- Endverbleibserklärung Dual-Use BMWFJ Form 22/F
- Signierter Stichtagsauzug des aktuellen Firmenbuchauszugs mit Gewerberegister-Daten im Original oder original beglaubigte Kopie nicht älter als 3 Monate
per Post zu übermitteln.
Weitere Informationen und Hinweise finden Sie im Hinweisblatt zum Antrag (BMWFJ Form 23/K).
Wenn Sie die ALLGEMEINGENEHMIGUNG EU001 (Anhang II und IV der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 i.d.g.F.) in Anspruch nehmen, ist es erforderlich, dass eine Meldung der Inanspruchnahme gemäß Art. 9 der Verordnung(EG)Nr. 428/2009 i.d.g.F. erfolgt. Dieser Meldung muss eine Registrierung bei den Kontaktstellen vorausgehen. Meldevordruck gemäß §59 AußWG 2011 i.V.m der 1. AußHV i.d.g.F.