Bilaterale Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen erhöhen die Rechtssicherheit für im Ausland investierende Unternehmen. Sie schützen vor Benachteiligung und entschädigungsloser Enteignung. Dies ist besonders für kleine Betriebe, die den Schritt ins Ausland wagen, von großer Bedeutung.
Derzeit sind 59 österreichische Investitionsschutzabkommen in Kraft, und zwar mit Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesh, Belarus, Belize, Bolivien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Chile, China, Estland, Georgien, Hongkong, Indien, Iran, Jemen, Jordanien, Jugoslawien, Kap Verde, Kroatien, Kuba, Kuwait, Lettland, Libanon, Libyen, Litauen, Malaysia, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldawien, Mongolei, Namibia, Oman, Paraguay, Philippinen, Polen, Rumänien, Russland, Saudi-Arabien, Slowakei, Slowenien, Südafrika, Südkorea, Tadschikistan, Tschechien, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam.
Wesentliche Inhalte
Bilaterale Investitionsschutzabkommen werden vorrangig zwischen Industrie- und Entwicklungs- bzw. Transitländern abgeschlossen und beinhalten mehrere Instrumente:
- Diskriminierungsverbot: Ein ausländischer Investor darf grundsätzlich nicht schlechter behandelt werden als einheimische Investoren („Inländergleichbehandlung") oder als Investoren aus Drittstaaten („Meistbegünstigung"). Das gilt für die Zulassung, das Management, die Nutzung und die Liquidierung jeder im Rahmen der nationalen Gesetze des Gaststaates getätigten Investition.
- Schutzfunktion: Investitionsschutzabkommen schützen Investoren vor unfairer Behandlung und garantieren die Einhaltung völkerrechtlicher Mindeststandards. So sind Enteignungen durch den Gaststaat nur gegen umgehende Zahlung einer angemessenen und verwertbaren Entschädigung möglich. Weiters ist darin die Garantie enthalten, dass alle im Zusammenhang mit der Investition stehenden Zahlungen unbeschränkt und prompt durchgeführt werden können.
- Streitschlichtung: Im Streitfall kann neben nationalen Gerichten auch ein internationales Schiedsgericht eingeschaltet werden, wie sie etwa von UNCITRAL (Wien), ICSID (New York) oder der IHK (Paris) ausgerichtet werden. Die Entscheidungen betreffen - auf Initiative eines Vertragsstaates - Fragen der Anwendbarkeit bzw. Interpretation des Abkommens („Staat-Staat-Schiedsverfahren") oder – auf Antrag eines Investors – diesem entstandene Schäden („Investor-Staat-Schiedsverfahren"). Die Schiedssprüche sind in beiden Verfahren endgültig, bindend und vollstreckbar.
Hier finden Sie die bilateralen Investitionsschutzabkommen:
Bilaterale Investitionsschutzabkommen - Länder
Hier finden Sie den Mustertext für bilaterale Investitionsabkommen: Mustertext