Außenwirtschaft

OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen 

1. Allgemeines

Die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen (Leitsätze) sind der umfassendste multilaterale Verhaltenskodex für multinationale Unternehmen  und der einzige, zu dessen Förderung und Umsetzung sich die teilnehmenden Länder - alle 34 OECD-Mitgliedsstaaten sowie zehn weitere Staaten (Argentinien, Brasilien, Ägypten, Kolumbien, Lettland, Litauen, Marokko, Tunesien, Peru und Rumänien) - völkerrechtlich verpflichtet haben, und die zu diesem Zweck Nationale Kontaktpunkte eingerichtet haben.

Die Leitsätze zielen darauf ab, den positiven Beitrag zu fördern, den Unternehmen zum weltweiten ökonomischen, ökologischen und sozialen Fortschritt leisten können. Sie enthalten Empfehlungen  und gemeinsame Werte jener Länder, aus denen ein Großteil der internationalen Direktinvestitionen stammt und in denen viele der größten multinationalen Unternehmen ansässig sind.

Die Leitsätze enthalten Handlungsempfehlungen für das Auslandsgeschäft von Unternehmen in den Bereichen Grundpflichten, Informationspolitik, Menschenrechte, Beschäftigungspolitik, Umweltschutz, Korruptionsbekämpfung, Verbraucherinteressen, Wissenschaft und Technologie, Wettbewerb und Besteuerung. Sie wurden gemeinsam von den OECD-Mitgliedsstaaten in Zusammenarbeit mit Unternehmen, Gewerkschaften und der Zivilgesellschaft als ein Instrument für verantwortungsvolle Unternehmens­führung erarbeitet. Sie basieren auf dem Prinzip der Freiwilligkeit und sind als Ergänzung des geltenden Rechts anzusehen.

Die Leitsätze sind Teil der OECD Erklärung über internationale Investitionen und multinationale Unternehmen und gehen auf 1976 zurück. Sie wurden seither mehrfach überarbeitet und neuen Entwicklungen angepasst. Die letzte  Aktualisierung erfolgte 2010/11 und endete mit der Annahme der überarbeiteten Leitsätze durch den OECD-Ministerrat am 25. Mai 2011 anlässlich der Feiern des Fünfzigjahrjubiläums der OECD.

2. Ergebnisse und Neuerungen 2011

Die Leitsätze wurden an die aktuellen Entwicklungen und die Änderungen seit der letzten Aktualisierung der Leitsätze im Jahr 2000 angepasst:

Gänzlich neu ist beispielsweise ein Kapitel "Menschenrechte", das, im Einklang mit den Leitlinien der Vereinten Nationen für Unternehmenstätigkeit und Menschenrechte zum Ziel hat, multinationale Unternehmen dabei zu unterstützen, negative Auswirkungen durch ihre Geschäftstätigkeiten auf allgemein anerkannte Menschenrechte zu verhindern bzw. ganz zu vermeiden.

Auch unternehmerische Sorgfaltspflichten (Due Diligence) wurden neu in das Kapitel "Allgemeine Grundsätze" eingearbeitet. Unternehmen sollen mögliche oder tatsächliche Folgen sowie Auswirkungen bei der Beurteilung ihrer Tätigkeiten, Investitionen und geschäftlichen Beziehungen auf Einzelpersonen, die Gemeinschaft, aber auch auf die Umwelt einbeziehen. Dadurch sollen nicht nur Nachteile und Schäden vermieden, sondern diesen auch aktiv entgegengewirkt werden, etwa durch entsprechende Vorsorgemaßnahmen.

Als erstes zwischenstaatliches Abkommen beinhalten die OECD-Leitsätze auch erstmals Empfehlungen betreffend die Wertschöpfungsketten von Unternehmen. So wird die Geltung der Leitsätze über den Bereich der Investitionen hinaus, auch auf sonstige Geschäftsbeziehungen, wie Zulieferer und andere Geschäftspartner, ausgeweitet. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass das Unternehmen auf diesen Personenkreis auch einen tatsächlichen, entsprechenden Einfluss hat.

Auch die Rolle der Nationalen Kontaktpunkte (NKPe) bei der Lösung von Konflikten um behauptete Verstöße gegen die Leitsätze wurde neu geregelt, um das Handeln der NKPe transparenter und vorhersehbarer zu machen und ihre Kapazität, zum Finden einvernehmlicher Lösungen beizutragen, zu erhöhen.

 3. Regelungsgegenstand und Inhalt der Leitsätze

Die Leitsätze umfassen elf Kapitel mit unterschiedlichen Themenbereichen. Diese lassen sich in ihren Kernaussagen - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - wie folgt zusammenzufassen.

 I. Begriffe und Grundsätze:
Im ersten Kapitel werden die wichtigsten Begriffe und Grundsätze der Leitsätze dargestellt. Beschrieben wird ebenso der Anwendungsbereich und der Zweck der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen sowie das Wesen der Nationalen Kontaktpunkte.

II. Allgemeine Grundsätze:
Im Kapitel "Allgemeine Grundsätze" werden die Ziele der Leitsätze und die wichtigsten, prinzipiellen Verhaltensempfehlungen an Unternehmen dargestellt. Damit soll eine erste Orientierung gegeben und Grundsätze definiert werden. So beispielsweise in den Themenbereichen unternehmerische Sorgfaltspflichten (Due Diligence), nachhaltige Entwicklung, lokaler Kapazitätsaufbau und die Förderung der Humankapitalbildung.

III. Offenlegung von Informationen
Als wichtige vertrauensbildende Maßnahme wird von den Unternehmen die Offenlegung von Informationen gefordert: Unternehmen sollen die Öffentlichkeit über ihre Geschäftstätigkeit informieren. Dies gilt für ihre Geschäftsergebnisse und auch für soziale und umweltrelevante Fragen sowie sonstige absehbare Risiken. Diese Informationen sollen rechtzeitig und regelmäßig erfolgen, ohne jedoch für Unternehmen eine übermäßige Belastung darzustellen.

IV. Menschenrechte:
Unabhängig von der Größe, der Branche, des betrieblichen Kontexts und Struktur sollen Unternehmen Menschenrechte respektieren. Die anerkannten Menschenrechte sind überall dort zu beachten, wo Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit ausüben. Verletzungen, also negative Auswirkungen, die die Tätigkeit des Unternehmens auf die Menschenrechte einzelner Personen haben kann, sollen vermieden bzw. gänzlich verhindert werden. Auch soll dieses Thema im Rahmen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (etwa: Due Diligence Vorkehrungen) Berücksichtigung finden.

V. Beschäftigung und Beziehungen zwischen den Sozialpartnern:
Dieses Kapitel deckt die international anerkannten Kernarbeitsnormen ab. Darunter fallen beispielsweise die Vereinigungs- und Tarifvertragsfreiheit, die Abschaffung aller Formen von Zwangs- und Kinderarbeit sowie die Beseitigung von Diskriminierungen jeglicher Art im Berufsalltag. Unternehmen und Arbeitnehmerorganisationen sollen sich bemühen konstruktiv zusammenzuarbeiten, sich auszutauschen und beispielsweise auch das Zustandekommen wirksamer Tarifverträge fördern. Unternehmen sollen soweit möglich einheimische Arbeitskräfte beschäftigen und für Fortbildungsmaßnahmen zur Anhebung des Bildungs- und Qualifikationsniveaus sorgen. Mögliche Veränderungen der Geschäftstätigkeit oder der Struktur des Arbeitgebers sollen vorher mit den Arbeitnehmervertretern beraten werden.

VI. Umwelt:
Dieses Kapitel spiegelt weitgehend die Grundsätze und Ziele der wichtigsten Abkommen im Umweltbereich wider. So etwa die Rio-Erklärung, in diesem Rahmen auch die Agenda 21 und die Aarhus-Konvention. Darüber hinaus trägt es den Standards Rechnung, die in Instrumenten wie dem ISO-Standard für Umweltmanagementsysteme ausgearbeitet wurden. Unternehmen wird empfohlen, eine transparente Umweltberichterstattung einzuführen und eine wirksame Krisenplanung für den Fall schädlicher Umweltfolgen bereitzuhalten. Sie sollen ständig um eine Verbesserung ihrer Umweltergebnisse bemüht sein. Ebenso soll das Bewusstsein der Kunden für die Umweltfolgen bei der Verwendung von Produkten und Dienstleistungen des betreffenden Unternehmens geschärft werden.

VII. Bekämpfung von Bestechung, Bestechungsforderungen und Schmiergelderpressung:
Zur Bekämpfung von Korruption sollen Unternehmen weder direkt noch indirekt Bestechungsgelder oder sonstige ungerechtfertigte Vorteile anbieten, versprechen oder fordern, um einen Auftrag oder einen sonstigen unbilligen Vorteil zu erlangen oder zu behalten. Forderungen nach Bestechungsgeldern sollen von Unternehmen zurückgewiesen werden. Darüber hinaus sollen Unternehmen Aktivitäten zur Bekämpfung der Korruption etwa durch entsprechende Kontrollsysteme transparenter machen und angemessene Ethik- und Compliance-Programme sowie Compliance-Maßnahmen entwickeln.

VIII. Verbraucherinteressen:
Unternehmen sollen im Rahmen ihrer Beziehungen zu den Verbrauchern faire Geschäfts-, Vermarktungs- und Werbepraktiken anwenden und die Sicherheit und Qualität ihrer angebotenen Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Dazu gehören hinreichend exakte, überprüfbare und klare Produktinformationen sowie der Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten der Kunden. Unternehmen sollen bei ihrer Geschäftstätigkeit von täuschenden, irreführenden, betrügerischen oder unfairen Darstellungen, Aussagen oder sonstigen Praktiken Abstand nehmen.

IX. Wissenschaft und Technologie:
Mit diesem Kapitel sollen multinationale Unternehmen angehalten werden, im Rahmen ihrer Tätigkeit und Berücksichtigung des wirtschaftlich Machbaren, dem Schutz von Geistigem Eigentum sowie des Wettbewerbs, die Ergebnisse ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in den Gastländern zu verbreiten und damit den dortigen Ausbau der Innovationskapazitäten fördern. Gegebenenfalls sollen Entwicklungsarbeiten im Gastland mit einheimischem Personal durchgeführt und Verbindungen zu Hochschulen und öffentlichen Forschungseinrichtungen Vorort geknüpft werden.

X. Wettbewerb:
Zum Schutz des Wettbewerbs wird von Unternehmen erwartet, dass sie ihre Geschäftstätigkeit unter Einhaltung aller geltenden wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen und Regelungen ausüben und keine wettbewerbswidrigen Absprachen zwischen Konkurrenten treffen. Es wird von Unternehmen erwartet, dass die wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen der jeweiligen Länder, in denen sie tätig sind, beachtet werden und auch, dass sie ihren Mitarbeitern die Bedeutung der Einhaltung der geltenden Wettbewerbsgesetze und -bestimmungen vermitteln. Zweck der Wettbewerbspolitik ist es, zum Allgemeinwohl und zum Wirtschaftswachstum beizutragen, indem Marktbedingungen gefördert werden, bei denen Art, Qualität und Preise der angebotenen Waren und Dienstleistungen durch die Wettbewerbskräfte am Markt bestimmt werden.

XI. Besteuerung:
Im Bereich der Besteuerung sollen Unternehmen ihren Beitrag zu den öffentlichen Finanzen der Gastländer leisten, die Steuergesetze und Steuervorschriften der Länder, in denen sie tätig sind, beachten und mit den lokalen Steuerbehörden zusammenarbeiten. Durch die pünktliche Entrichtung ihrer Steuerschuld sollen sie einen Beitrag zu den öffentlichen Finanzen der Gastländer leisten. Entsprechend sind Unternehmen angehalten, die einschlägigen bzw. gesetzlich vorgeschriebenen Informationen an die zuständigen Behörden zu übermitteln, mit diesen zu kooperieren und den Zielen der im Gastland geltenden Steuergesetze gerecht zu werden. 

 4. Der österreichische Nationale Kontaktpunkt

Eine wesentliche Neuerung der Aktualisierung der Leitsätze im Jahr 2011 ist die Stärkung der Nationalen Kontaktpunkte.

Laut den OECD-Leitsätzen soll jede Regierung, die sich zu den Leitsätzen verpflichtet hat, einen Nationalen Kontaktpunkt (NKP) einrichten. Von diesen wird wiederum gefordert, dass sie entsprechend der Normen der Sichtbarkeit, Erreichbarkeit, Transparenz und Verantwortlichkeit handeln. Zusätzlich werden die Nationalen Kontaktpunkte durch das OECD-Investitionskomitee unterstützt. Dieses ist für die Auslegung der Leitsätze sowie die Überwachung ihrer Wirksamkeit zuständig, ermöglicht den generellen Erfahrungs- und Informationsaustausch zwischen den Unterzeichnerstaaten und koordiniert die Arbeit der Nationalen Kontaktpunkte.

Österreich misst den OECD-Leitsätzen große Bedeutung bei und war auch am Aktualisierungsprozess 2011 maßgeblich beteiligt. Als ein Ergebnis der Novellierung und insbesondere zur Wahrung der Unparteilichkeit des österreichischen NKP (öNKP), ist die innerstaatliche Trennung zwischen der Organisationseinheit im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (BMWFJ), welche für die Betreuung der OECD-Leitsätze an sich zuständig ist und jener, welche als Kontaktpunkt fungiert, geboten. Aus diesem Grund wurde der öNKP mit März 2012 in einer eigens eingerichteten Organisationseinheit im BMWFJ angesiedelt.

Der öNKP ist Ansprechpartner für Interessierte und auch zuständig für die Kundmachung der Leitsätze in Österreich sowie für konkrete Benachrichtigungen wegen behaupteter Verstöße grenzüberschreitend tätiger Unternehmen gegen die in den Leitsätzen niedergelegten Empfehlungen. Aufgaben des NKPes sind insbesondere den Bekanntheitsgrad der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen zu erhöhen, sich für deren Umsetzung und Förderung einzusetzen, mit andern NKPen zusammenzuarbeiten und Erfahrungen auszutauschen, die jährliche Berichterstattung über die Aktivitäten im Rahmen des OECD-Jahrestreffens der NKPe (Jahresbericht 2012) und bei Fragen und Problemen als Dialogplattform und informelle Schlichtungsstelle zur Verfügung zu stehen.

Ebenfalls neu eingerichtet wurde 2012 ein Lenkungsausschuss dem Experten und Vertreter von Ministerien, Interessensvertretungen und der Zivilgesellschaft angehören. Als Vorbild bei der Errichtung des Lenkungsausschusses haben Best Practice Beispiele anderer Vertragsländer gedient, so beispielsweise Norwegen, die Niederlande, Großbritannien und die USA. Die Aufgaben des Lenkungsausschusses umfassen die Beratung des öNKP in allen Angelegenheiten betreffend die Umsetzung der Leitsätze, die Mitwirkung an der Erstellung des Jahresberichtes des öNKP an den OECD-Investitionsausschuss und die Förderung eines breiten Dialogs über die Leitsätze mit dem betroffenen Adressatenkreis (Stakeholder).

Im Zuge der Neuorganisation des Lenkungsausschusses und des öNKP wurden Geschäftsordnungen für beide Gremien erarbeitet. Diese liegen beim öNKP auf (Geschäftsordnung Lenkungsausschuss).

5. Die Verfahren bei den Nationalen Kontaktpunkten

Jede betroffene natürliche Person oder Organisation kann eine Benachrichtigung wegen eines behaupteten Verstoßes eines Unternehmens gegen die Leitsätze beim zuständigen Nationalen Kontaktpunkt einbringen. Die Behandlung eines solchen besonderen Falles erfolgt in Übereinstimmung mit den Verfahrenstechnischen Anleitungen der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen. Ergänzend hierzu sind auch in der Geschäftsordnung des öNKP verfahrensrechtliche Bestimmungen für den Einzelfall vorgesehen (Geschäftsordnung öNKP).

Für die Einbringung eines besonderen Falls und die Durchführung eines Verfahrens gilt grundsätzlich, dass jener Nationale Kontaktpunkt zur Behandlung zuständig ist, in dessen Land der behauptete Verstoß stattgefunden hat. Sollte es in diesem Land jedoch keinen Nationalen Kontaktpunkt geben, ist der besondere Fall bei jenen Kontaktpunkt einzubringen, in dem das beschuldigte Unternehmen seinen firmenrechtlichen Hauptsitz hat.

Der öNKP soll im Rahmen seiner Tätigkeit auf eine unparteiische, vorhersehbare, gerechte und mit den Grundsätzen und Standards der Leitsätze in Einklang stehenden Art und Weise zur Lösung von Problemen, die sich bei der Umsetzung in besonderen Fällen ergeben, beitragen. Er soll ein Diskussionsforum bieten und der Wirtschaft, den Arbeitnehmerorganisationen, anderen Nichtregierungs­organisationen und anderen beteiligten Parteien dabei helfen, diese Fragen effizient und zügig zu lösen.

Nähere Informationen zu den Leitsätzen, dem Lenkungsausschuss, den Nationalen Kontaktpunkten und dem Beschwerdeverfahren in besonderen Fällen, können beim österreichischen Nationalen Kontaktpunkt eingeholt werden:

Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
Referat C2/4a "Österreichischer Nationaler Kontaktpunkt (NKP) für die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen"
Stubenring 1, 1011 Wien
e-Mail: NCP-Austria@bmwfj.gv.at
Telefon: +43(0)1 711 00/8316 oder 5050
Fax: +43 1 71100 - 93 - 8316 

6. Archiv - bisherige Entscheidungen des öNKP

Abschließende Erklärung Besonderer Fall GPA-DJP vs. Novartis
Abschließende Erklärung Besonderer Fall ITBLAV vs. Global Sports Lanka