Außenwirtschaft

Außenhandelsgesetz 2005 - AußHG 2005 

Am 1. Oktober 2005 ist das neue Außenhandelsgesetz 2005 - AußHG 2005, BGBl. I Nr. 50/2005 in Kraft getreten. Es ersetzt sowohl das Außenhandelsgesetz 1995 als auch das Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz und enthält folgende wesentliche Neuerungen:

Anpassung bereits bestehender Regelungen:

1.Aus- und Durchfuhr- sowie Vermittlungsbeschränkungen auf Grund von völkerrechtlichen oder politischen Verpflichtungen zur Kontrolle des Transfers von Waffen und waffenrelevanter Technologie;

2. innerstaatliche Beschränkungen im Zusammenhang mit Gütern, die als Vorläufersubstanzen für chemische oder biologische Waffen verwendet werden können;

3. flankierende Regelungen zur Verordnung (EG) Nr. 428/2009 i.d.g.F. betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck, insbesondere Strafbestimmungen;

4. Straf- und Überwachungsbestimmungen zu Embargovorschriften der EG auf Grund von Art. 301 des EG-Vertrags und

5. Einfuhrkontrolle sowie flankierende Regelungen zu rein wirtschaftlichen Beschränkungen der EG auf Grund von Art. 133 des EG-Vertrags, insbesondere Straf- und Überwachungsbestimmungen sowie Bagatellgrenzen.

Neu erfasste Bereiche:

6. Kontrolle auch des innergemeinschaftlichen Handels bei bestimmten Gütern, die Beschränkungen gemäß Pkt. 1 unterliegen, entsprechend der Praxis in anderen EU-Mitgliedstaaten;

7. Beschränkungen von technischer Unterstützung, die außerhalb der EU erbracht werden soll und einer militärischen Endverwendung dient und

8. Neuformulierung der Bewilligungskriterien im Einklang mit dem vom Rat der EU beschlossenen Verhaltenskodex für Waffenausfuhren.

Bei der Ausarbeitung des neuen Gesetzes wurde darauf geachtet, dieses möglichst wirtschaftsfreundlich zu gestalten, selbst wenn auch einige neue Beschränkungen vor allem im Hinblick auf EU-rechtliche und andere völkerrechtliche Vorgaben erforderlich waren.
Dazu dienen insbesondere folgende Regelungen:

  • Entfall von Doppelbewilligungen durch Zusammenlegung von Außenhandels- und Chemiewaffenkonvention-Durchführungsgesetz und durch Erweiterung der Subsidiaritätsklausel gegenüber anderen Gesetzen;
  • Reduzierung der Regelungen im innergemeinschaftlichen Verkehr auf das absolut erforderliche Mindestmaß;
  • Erleichterungen bei Chemikalien der Listen 2 und 3 des Anhanges des AußHG 2005;
  • radikale Entkriminalisierung von Verstößen gegen rein wirtschaftliche Einfuhrbeschränkungen und Möglichkeit der Festlegung von Bagatellgrenzen;
  • Einschränkung der Möglichkeit des Widerrufs von Bewilligungen und
  • Reduzierung der Kostenbelastung für die Unternehmen bei behördlichen Überwachungsmaßnahmen.

Kontakt

Rechtsabteilung - Außenwirtschaft: post@c21.bmwfj.gv.at

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung am: 26.11.2009 17:11