Das Handelsstatistische Gesetz 1995 (HStG 1995), BGBl. Nr. 173/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 148/2004, regelt einerseits die Statistiken des Warenverkehrs zwischen Österreich und den anderen EU-Mitgliedstaaten und andererseits jene zwischen Österreich und EU-Drittstaaten. Die Schwellenwerte für die handelsstatistische Anmeldung werden in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft,Familie und Jugend über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung (HStatVO) festgelegt.
Es sind sowohl Waren, die zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs verbracht werden, als auch Waren, die über die Zollgrenze der Europäischen Union in das statistische Erhebungsgebiet eingeführt werden oder aus diesem ausgeführt werden, anzumelden.
Die zentrale Anmeldestelle für Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und den übrigen Mitgliedstaaten ist die Statistik Austria.
Anmeldestelle für die Zwecke der Statistik des Warenverkehrs zwischen Österreich und Drittstaaten ist jene Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abzugeben ist.
Das Gesetz regelt vor allem die Schwellenwerte, unter denen entweder gar keine statistischen Anmeldungen erforderlich sind, oder unter denen Erleichterungen bei der Anmeldung vorgesehen sind. Da diese Schwellenwerte regelmäßig angepasst werden müssen, sieht das Gesetz eine Verordnungsermächtigung vor. Die Werte sind nach genauen Kriterien,die in den einschlägigen EG-Verordnungen festgelegt sind,zu fixieren.
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft,Familie und Jugend über Schwellenwerte bei der handelsstatistischen Anmeldung(Handelsstatistikverordnung 2009-HStatVO 2009),BGBl. II Nr. 306/2009,wurde auf Grund des Handelsstatistischen Gesetzes 1995 erlassen und legt mit 1. Jänner 2010 nunmehr folgende Schwellenwerte fest:
Die Befreiungsschwelle, unter der keine handelsstatistische Anmeldung erforderlich ist, liegt bei 1 000 Euro je Ware.
Die Assimilationsschwelle,unter der die Umsatzsteueranmeldung auch als handelsstatistische Anmeldung gilt , für die Statistik des Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten für den Eingang und die Versendung liegt bei 500 000 Euro.
Auskunftspflichtige Unternehmen, deren Eingänge oder Versendungen jährlich unter 10 Millionen Euro liegen, sind von der Ermittlung des statistischen Wertes befreit.