Das Allgemeine Präferenzsystem (APS) ist ein handelspolitisches Instrument der EU und gewährt den Entwicklungsländern Zollermäßigung ("Zollpräferenzen") bei der Einfuhr von Waren.
Basis der Regelung: Politische Richtlinien für den Zeitraum 2006-2015 (Mitteilung der EK KOM (2004)461 vom 07.07.2004). Derzeit gültige APS- Verordnung: Verordnung Nr. 732/2008 (EU-Amtsblatt Nr. L 211 vom 6.8.2008). Die APS-VO, die grundsätzlich gültig war bis Ende 2011, wurde bis Ende 2013 verlängert (sog. roll over). Der Entwurf für eine APS-VO ab 2014 wird derzeit diskutiert.
Wesentliche Inhalte:
Allgemeine Regelung:
176 Entwicklungsländern werden Zollpräferenzen gewährt. Für Waren, die als nicht empfindlich eingestuft sind, gilt Zollfreiheit; für Waren, die als empfindlich eingestuft sind, werden die Wertzollsätze um 3,5 Prozentpunkte herabgesetzt. Davon ausgenommen sind Textilien und Bekleidung (Zolltarifkapitel 50 bis 63), wo die Herabsetzung 20 % des Zollsatzes beträgt. Spezifische Zölle werden grundsätzlich um 30 % gesenkt.
Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder (Least Developed Countries/LDCs)
Importe aus den 50 ärmsten Entwicklungsländern sind quoten- und zollfrei mit Ausnahme von Waffen und Munition (Everything but arms (EBA)-Initiative). Die Übergangsfristen für die sensiblen landwirtschaftlichen Produkte Reis und Zucker sind 2009 ausgelaufen (für Reis am 1.9.2009 und für Zucker am 1.10.2009).
Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung (sog. APS+)
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Sonderzollpräferenzen (Zollfreiheit) gewährt: Ratifikation und Implementierung der in Anhang III der APS -VO aufgeführten 27 internationalen Konventionen (UN-Menschenrechtskonventionen, ILO-Kernübereinkommen, Umweltübereinkommen) und Definition als "gefährdetes" Land gemäß APS-VO.
Die Liste der Länder, denen die Sonderregelung für nachhaltige Entwicklung und verantwortungsvolle Staatsführung gewährt wird, wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (Amtsblatt Serie L).
Graduierung (Aufhebung der Zollpräferenzen):
Voraussetzung für die Graduierung: Anteil von mehr als 15 % an den EU-Importen in einem Zollabschnitt (bei Textilien und Bekleidung liegt dieser Anteil bei 12,5%).
Unter der gültigen APS-VO sind 7 Länder in insgesamt 20 Zollabschnitten graduiert (Details: Anhang I der APS-VO).
Rücknahme von Zollpräferenzen:
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Zollpräferenzen vorübergehend zurückgenommen werden:
Allgemeine Regelung: Bei systematischen und schwerwiegenden Verstößen gegen die UN- Menschenrechtskonventionen bzw. ILO-Kernübereinkommen.
Derzeit sind zwei Länder aus der Liste der begünstigten Länder gestrichen (Myanmar und Belarus).
APS+: Bei Nichtumsetzung der 27 in Anhang III der APS - VO angeführten Konventionen. Im Februar 2010 beschloss die EU die vorübergehende Rücknahme der APS+ - Präferenzen gegenüber Sri Lanka.