Mit der Kundmachung in BGBl. I, Nr. 112/2011, ist der § 25a AußWG am 8.12.2011 in Kraft getreten. Damit unterliegen Beteiligungen durch Personen oder Gesellschaften aus Drittstaaten an österreichischen Unternehmen in Sektoren, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Österreichs, insbesondere der Versorgungssicherheit, von zentraler Bedeutung sind, Genehmigungspflichten durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.
1. Ziel der Regelung
Sektoren der Daseinsvorsorge, in denen Kontrollen als erforderlich erachtet werden, sind:
- die innere und äußere Sicherheit Österreichs, insbesondere Verteidigungsgüterindustrie und Sicherheitsdienste sowie
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit einschließlich der Daseins- und Krisenvorsorge, insbesondere Krankenhäuser, Rettungs- und Notarztwesen, Feuerwehrwesen und Katastrophenschutz, Energieversorgung, Wasserversorgung, Telekommunikation, Verkehr, Universitäten, Fachhochschulen, Schulen, Kindergärten und Kinderbetreuungseinrichtungen.
2. Kontrollierte Vorgänge
Kontrolliert werden der Erwerb eines ganzen Unternehmens, der Erwerb einer Beteiligung und der Erwerb eines beherrschenden Einflusses auf ein Unternehmen, sofern sowohl hinsichtlich des Erwerbers als auch hinsichtlich des zu erwerbenden Unternehmens bestimmte Voraussetzungen vorliegen.
Der Erwerber muss eine Person oder Gesellschaft sein, die kein Unionsbürger oder Bürger eines EWR-Staates oder der Schweiz ist oder ihren Sitz in einem Drittstaat hat, der nicht ein EWR-Staat oder die Schweiz ist.
Das zu erwerbende Unternehmen muss seinen Sitz in Österreich haben, der Rechnungslegungspflicht gemäß dem Unternehmensgesetzbuch unterliegen und in einem der unter 1. erwähnten Bereiche tätig sein.
Es sind nur Vorgänge erfasst, bei denen der Erwerber nach dem Vorgang einen Anteil von mindestens 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte am Unternehmen hält. Bei der Berechnung dieses Stimmrechtsanteils sind Stimmrechte anderer Personen oder Gesellschaften aus den erfassten Drittstaaten mit zu berücksichtigen, an denen der Erwerber seinerseits mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält oder mit denen er eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat.
Beim Erwerb eines beherrschenden Einflusses besteht die Genehmigungspflicht sowohl dann, wenn ein Erwerber aus den betroffenen Drittstaaten allein diesen Einfluss erlangt als auch dann, wenn der beherrschende Einfluss von mehreren Erwerbern aus den genannten Drittstaaten gemeinsam erlangt wird.
Im Interesse der Verwaltungsvereinfachung besteht die Möglichkeit, durch Verordnung Ausnahmen von der Genehmigungspflicht für bestimmte Arten von Vorgängen vorzusehen, wenn bei diesen im Vorhinein feststeht, dass eine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht zu befürchten ist.
3. Art der Kontrolle
3.1. Genehmigungspflicht
Für die erfassten Vorgänge wird eine Genehmigungspflicht vorgeschrieben. Der Genehmigungsantrag ist von dem oder den Erwerbern einzubringen. Der Vorgang darf zunächst nicht durchgeführt werden. In einer einmonatigen Vorphase wird geprüft, ob durch den Vorgang überhaupt eine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu befürchten ist. Nur, wenn eine solche möglich ist, ist mit Bescheid ein vertieftes Prüfverfahren einzuleiten. Andernfalls ist durch Bescheid mitzuteilen, dass der Vorgang durchgeführt werden darf. Wird bis zum Ende der einmonatigen Frist kein Bescheid erlassen, so gilt die Genehmigung als erteilt, und der Vorgang darf durchgeführt werden.
Das vertiefte Prüfverfahren ist innerhalb von zwei weiteren Monaten durchzuführen. Wird eine Gefährdung der Interessen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung festgestellt, so sind primär Auflagen zur Beseitigung dieser Gefahr vorzuschreiben. Der Vorgang darf dann unter Einhaltung dieser Auflagen durchgeführt werden. Nur, wenn auch Auflagen zur Beseitigung der Gefahr nicht ausreichen, darf die Genehmigung versagt werden.
Wird keine Gefährdung der genannten Interessen festgestellt, so ist die Genehmigung zu erteilen und der Vorgang darf durchgeführt werden. Auch in diesem Verfahrensabschnitt gilt die Genehmigung als erteilt, wenn innerhalb der zweimonatigen Frist kein Bescheid erlassen wird.
3.2. Amtswegiges Genehmigungsverfahren
Um Umgehungen der Genehmigungspflicht durch "Stroherwerber" in der EU, im EWR oder in der Schweiz zu vermeiden, wird zusätzlich ein mit Bescheid eingeleitetes amtswegiges Genehmigungsverfahren vorgesehen.
Dieses setzt voraus, dass am "Stroherwerber" in der EU, im EWR oder in der Schweiz eine oder mehrere Personen oder Gesellschaften aus anderen Drittstaaten zu insgesamt mindestens 25 Prozent beteiligt sind oder auf diesen einen beherrschenden Einfluss ausüben.
Zusätzlich müssen sowohl ein begründeter Umgehungsverdacht als auch ein begründeter Verdacht der Gefährdung der Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit bestehen.
Die Einleitung des Verfahrens mit Bescheid bewirkt, dass der Vorgang vorerst nicht durchgeführt werden darf.
Da in diesem Verfahren die Gefährdung der maßgeblichen Interessen bereits Voraussetzung für die Verfahrenseinleitung ist, entfällt die Vorphase des Prüfverfahrens. Es ist sofort das vertiefte Verfahren mit der zweimonatigen Entscheidungsfrist durchzuführen. Die Entscheidungsmöglichkeiten sind dieselben wie im Fall des Verfahrens auf Antrag.
4. Sanktionen
4.1. Strafrecht
Sowohl die Durchführung von genehmigungspflichtigen Vorgängen ohne Genehmigung als auch die Verletzung von Auflagen in Genehmigungsbescheiden sind mit gerichtlicher Strafe bedroht. Diese Delikte können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Daneben sind auch die Erschleichung einer Genehmigung durch falsche oder unvollständige Angaben sowie die Hintanhaltung der Vorschreibung von Auflagen durch derartige Angaben mit gerichtlicher Strafe bedroht. In diesen Fällen kommt nur eine vorsätzliche Begehung in Frage.
Die Strafrahmen betragen:
- bei Fahrlässigkeit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
- bei Vorsatz Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
- bei Vorsatz und zusätzlicher Qualifikation, insbesondere gewerbsmäßiger Begehung, Freiheitsstrafe von einem halben Jahr bis zu fünf Jahren
4.2. Zivilrechtliche Sanktionen
Rechtsgeschäfte über Vorgänge, die einer Genehmigungspflicht unterliegen, gelten als unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die Genehmigung erteilt wird. Sie sind somit bis zur Erteilung der Genehmigung schwebend unwirksam. Wird die Genehmigung verweigert, erlangen sie nie rechtliche Gültigkeit und sind endgültig unwirksam.