Berufsausbildung

EU-Diplomanerkennung 

Das System der Diplomanerkennung beruht auf der EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, RL 2005/36/EG. Sinn ist, den Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem EU/EWR-Mitgliedstaat zu ermöglichen, obwohl die Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt ist.

Ein reglementierter Beruf ist ein Beruf, der den Nachweis bestimmter Befähigungen erfordert. Das System der Diplomanerkennung gilt primär für Bürger von EU/EWR-Staaten sowie der Schweiz.

In Österreich gibt es diverse reglementierte Berufe, für die unterschiedliche Stellen zuständig sind. Diese Stellen sind auch für das jeweilige Anerkennungsverfahren zuständig. Häufig sind dies die Länder, in einigen Fällen auch die Kammern oder die Bundesministerien. Das BMWFJ selbst ist einerseits koordinierende nationale und internationale Kontaktstelle und andererseits zuständige Stelle für die Anerkennung der Berufe der Gewerbeordnung. Das notwendige Verfahren ist mittels folgender Formulare zu beantragen: § 373c GewO und §373d GewO.

Sofern Österreicher in einem anderen Mitgliedstaat des EWR/der EU tätig werden wollen, gibt es auch in den Aufnahmestaaten die Möglichkeit der Anerkennung einer in Österreich absolvierten Ausbildung. Dies ist selbstverständlich nur notwendig, wenn der Beruf auch im Aufnahmestaat reglementiert ist. Erleichterungen bestehen außerdem, wenn die Tätigkeit nur vorübergehend ausgeübt werden soll, häufig ist dann lediglich eine Anzeige an die Behörde erforderlich. Im Inland ansässige Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen oder dort eine Niederlassung gründen wollen, benötigen in der Regel dazu eine EWR-Bescheinigung. In Österreich wird diese Bescheinigung auf Antrag von der Bezirksverwaltungsbehörde ausgestellt (§ 373h GewO 1994 - siehe auch Unternehmensserviceportal). Weitere Informationen geben auch die in den Mitgliedstaaten bestehenden Kontaktstellen.

Weiterführende Informationen

Letzte Änderung am: 31.01.2012 15:41