Energie & Bergbau

Erdöl 

39,1 Prozent des österreichischen Bruttoinlandsverbrauches an Energie werden durch Erdöl gedeckt. Erdöl ist somit  für den Energiemix Österreichs der wichtigste Energieträger gefolgt von Erneuerbaren Energien mit 27,6 Prozent.

Im Jahr 2009 betrugen die Erdölimporte 7,4 Mio. Tonnen, dies ist um 6,6 Prozent mehr als 2008. Die Importe erfolgten aus Ländern unterschiedlicher Regionen, wobei Kasachstan und Irak an erster und zweiter Stelle standen.

Transport

Importiertes Erdöl gelangt über die Transalpine Ölleitung (TAL) und die von ihr in Kärnten abzweigende Adria-Wien-Pipeline (AWP) in die Raffinerie Schwechat zur weiteren Verarbeitung. Der Durchsatz der TAL betrug 2009 35,7 Mio. Tonnen. Davon gingen etwas mehr als die Hälfte (51 Prozent) an die bayrischen Raffinerien Ingolstadt, Vohburg, Neustadt und Burghausen, 18 Prozent an die Raffinerien in Karlsruhe sowie 22 Prozent an die AWP zur Weiterleitung an die Raffinerie Schwechat. Neun Prozent gelangten zur Weiterleitung an tschechische Raffinerien an die Mitteleuropäische Rohrleitung (MERO).

Über die AWP erfolgt grundsätzlich der gesamte Rohölimport der Republik Österreich. Das Erdöl wird per Schiff im Hafen Triest angeliefert, gelagert und von dort über die TAL nach Österreich verpumpt. Über eine Abzweigung der TAL kurz hinter der italienisch-österreichischen Grenze wird das für Österreich bestimmte Erdöl in das Tanklager Würmlach (bei Kötschach-Mauthen) übernommen. Von dort aus führt die AWP über Kärnten, Steiermark, Burgenland und Niederösterreich zur Raffinerie Schwechat.

Marktverbrauch

Im Jahr 2009 wurden in Österreich 11,3 Mio. Tonnen Mineralölprodukte verbraucht. Dies bedeutet gegenüber dem Vorjahr einen Rückgang um 5,2 Prozent.

Im Rahmen der Erdölstatistik-Verordnung 2011 werden zum Zwecke einer marktorientierten Erfassung der Versorgung mit Erdölprodukten laufend statistische Erhebungen für das gesamte Bundesgebiet durchgeführt. Mit 1. Jänner 2003 trat die Erdölstatistik-Verordnung 2003, BGBl. 464/2002 in Kraft. Die rechtliche Grundlage für diese Verordnung findet sich im Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz, BGBl. I Nr. 53/2008. Die ausgewerteten Daten werden von der Abteilung IV/4 - Energie/Brenn- und Treibstoffe an die Statistik Austria, den Fachverband der Mineralölindustrie Österreichs sowie an weitere Institutionen übermittelt und finden in deren Publikationen Eingang.

Bevorratung

Als Mitgliedsstaat der EU und der Internationalen Energieagentur (IEA) ist Österreich völkerrechtlich zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten verpflichtet.

Nachfolgend werden die wichtigsten Regelungsmechanismen des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetz 1982 (EBMG) in derzeit geltenden Fassung: BGBl. I Nr. 53/2008 zusammengefasst:

Internationale Verpflichtungen zur Bevorratung:

  • Als Teilnehmerstaat, auf den das Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm, BGBl. Nr. 317/1976 (IEP-Übereinkommen), Anwendung findet, hat sich Österreich verpflichtet, im Rahmen eines Systems der gemeinsamen Selbstversorgung mit Öl in Notständen ausreichende Notstandsreserven zu unterhalten, um ohne Netto-Öleinfuhren den Verbrauch mindestens 90 Tage lang decken zu können.
  • Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union (EU) ist Österreich auch zur Haltung von Pflichtnotstandsreserven an Erdöl und Erdölprodukten auf Grund der Richtlinie 98/93/EG des Rates vom 14. Dezember 1998 (zur Änderung der Richtlinie 68/414/EWG vom 20. Dezember 1968 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten der EWG, Mindestvorräte an Erdölvorräten und/oder Erdölerzeugnissen zu halten) verpflichtet, Vorräte in einer Höhe zu halten, die dem durchschnittlichen Inlandsverbrauch von 90 Tagen des vorhergehenden Kalenderjahres entspricht.

Wesentliche Inhalte des EBMG:

Jeder Importeur von Erdöl oder Erdölprodukten hat ab 1. April jeden Jahres 25 Prozent seiner Vorjahres-Nettoeinfuhren als Pflichtnotstandsreserven ständig im Inland auf Lager zu halten. Die Vorratspflicht endet am 31. März des Folgejahres bzw. wird ab 1. April des Folgejahres neu begründet.

Dabei werden folgende Bevorratungskategorien erfasst: Erdöle, Benzine, Mitteldestillate, Heizöle

Diese Vorratspflicht kann nach Wahl des Vorratspflichtigen auf folgende Weise erfüllt werden:

  • durch Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch den Vorratspflichtigen
  • durch gemeinsame Haltung von Pflichtnotstandsreserven durch zwei oder mehrere Vorratspflichtige
  • durch privatrechtlichen Vertrag, der den Vertragspartner verpflichtet, eine bestimmte Menge zur Verfügung zu halten
  • Überbindung der Vorratspflicht an einen behördlich genehmigten Lagerhalter

Es ist auch möglich, diese Optionen zu kombinieren.

Substitutionsbestimmungen erlauben unter genau definierten prozentuellen Höchst- bzw. Mindestgrenzen den Austausch von Mengen an Pflichtnotstandsreserven zwischen den einzelnen Bevorratungskategorien, wobei die Gesamtmenge stets konstant bleiben muss.

Vorratspflichtige Unternehmen haben ihre Importmengen, den Stand an Pflichtnotstandsreserven sowie die Nachweise über die Art der Erfüllung ihrer Vorratspflicht dem BMWFJ anhand von Formblättern zu melden. Die Übermittlung dieser Daten ist auf elektronischem Wege zulässig, wenn vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Verfügung gestellte Formate verwendet werden.

Die zur Haltung der Reserven herangezogenen Lager können jederzeit behördlich kontrolliert werden, wobei den Kontrollorganen freier Zutritt zu den Lagern und Einsichtnahme in sämtliche Lageraufzeichnungen zu gewähren ist.

Importeure haben ihre Importtätigkeit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden, sobald sie diese ausüben. Das BMWFJ hat im Rahmen des Meldescheinverfahrens, welches durch die Zollämter wahrgenommen wird, die Möglichkeit, die Vollständigkeit und Richtigkeit der importierten Mengen an Erdölen und Erdölprodukten zu überprüfen.

Im EBMG ist auch die Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend enthalten, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über die Lagerung und den Vertrieb von Kohle sowie Erdöl und Erdölerzeugnissen anzuordnen und durchzuführen (Marktverbrauch; Erdölstatistik-Verordnung und Kohlestatistik-Verordnung).