Was Sie in welcher Reihenfolge beantragen müssen und welche Unterlagen Sie dazu brauchen
Amtswege rund um die Geburt eines Kindes (Behördenwegweiser)
Die Geburt eines Kindes bringt einige Amtswege mit sich, um den neuen Erdenbürger, die neue Erdenbürgerin zum Staatsbürger, zur Staatsbürgerin zu machen.
Um jeden Weg nur einmal gehen zu müssen, ist es hilfreich, nachzulesen, welche Reihenfolge der Beantragung von Geburtsurkunde, Wohnsitzanmeldung, Sozialversicherungsleistungen etc. sinnvoll ist und welche Dokumente Sie jeweils mitbringen müssen.
Sie finden deshalb im Folgenden eine Übersicht, die Ihnen diese Amtswege nach der Geburt erleichtern soll.
Geburtsurkunde
Zuständiges Amt
Standesamt, das für den Geburtsort (z.B. den Standort des Spitals) des Kindes örtlich zuständig ist.
Mitzubringende Unterlagen
Ehelich geborene Kinder
- Geburtsurkunde der Eltern
- Heiratsurkunde der Eltern
- Meldebestätigung der Eltern (Hauptwohnsitz)
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern
- ev. Nachweis akademischer Grade der Eltern
Unehelich geborene Kinder
- Geburtsurkunde der Mutter
- Meldebestätigung der Mutter (Hauptwohnsitz)
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- ev. Nachweis akademischer Grade der Mutter
Ausländer/innen
Zusätzlich zu den obigen Dokumenten:
- Reisepass oder
- Staatsangehörigkeitsausweis
Alle fremdsprachigen Urkunden müssen von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher in die deutsche Sprache übersetzt und notariell beglaubigt werden.
Wichtige Hinweise
Kann erst beantragt werden, wenn die Geburtsklinik bzw. die Hebamme die Anzeige der Geburt an das Standesamt geschickt hat. Die Registrierung muss so bald als möglich nach der Geburt erfolgen.
Amtsstunden: Telefonische Terminvereinbarung wird empfohlen.
Seit 01. Jänner 2008 fallen für die Beantragung und Ausstellung einer Geburtsurkunde/internationalen Geburtsurkunde keine Gebühren mehr an, wenn sie unmittelbar durch die Geburt des Kindes veranlasst und spätestens innerhalb von zwei Jahren ab der Geburt des Kindes ausgestellt wird. (Das gilt nicht bei Ausstellung eines Duplikates nach Verlust oder Diebstahl.)
Meldebestätigung
Zuständiges Amt
- Wien: Magistratisches Bezirksamt des Wohnbezirks
- Bundesländer: Magistrat bzw. Gemeindeamt
Mitzubringende Unterlagen
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldezettel-Formular
- Lichtbildausweis des/der Anmeldenden
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Eltern: nur wenn ein Elternteil Österreicher und der andere Elternteil Ausländer ist.
Wichtige Hinweise
Meldezettel-Formular erhältlich:
- direkt in der Meldebehörde
- in einigen Trafiken
- unter help.gv
Die Anmeldung muss innerhalb von 3 Tagen nach der Rückkehr aus der Geburtsstation erfolgen.
Staatsbürgerschaftsnachweis
Zuständiges Amt
Wien
Magistratische Bezirksämter oder Standesamt des Geburtsbezirkes, wenn der Staatsbürgerschaftsnachweis gleichzeitig mit der Geburtsurkunde beantragt wird.
Bundesländer
Magistrat bzw. Gemeindeamt
Mitzubringende Unterlagen
Ehelich geborene Kinder
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung des Kindes
- Lichtbildausweis des antragstellenden Elternteils
- Heiratsurkunde der Eltern
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Elternteils, der die österr. Staatsbürgerschaft besitzt
Unehelich geborene Kinder
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung des Kindes
- Geburtsurkunde der Mutter
- Lichtbildausweis der Mutter
- Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
Wichtige Hinweise
Ein ehelich geborenes Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft ab dem Zeitpunkt der Geburt, auch wenn nur ein Elternteil österreichischer Staatsbürger ist.
Ein unehelich geborenes Kind erwirbt die österreichische Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter Österreicherin ist.
Kinderreisepass neu
Seit dem 15. Juni 2009 benötigen Kinder für Auslandsreisen einen eigenen Reisepass. Eine Miteintragung in den Reisepass der Eltern ist nicht mehr möglich.
Der Antrag muss von dem/der gesetzlichen Vertreter/in gestellt werden.
Bei der Antragstellung muss das Kind (ab der Geburt) zum Passamt mitgebracht werden, damit die Identität eindeutig festgestellt werden kann.
Zuständiges Amt
In Wien das Magistratische Bezirksamt.
In den Bundesländern die Bezirkshauptmannschaften bzw. in Leoben und Schwechat die Gemeinde, in Städten das Magistrat.
Mitzubringende Unterlagen
- amtlicher Lichtbildausweis des Antragstellers oder der Antragstellerin (in der Regel Vater oder Mutter)
- Geburtsurkunde des Kindes
- Staatsbürgerschaftsnachweis des Kindes
- ein Passbild vom Kind (Hochformat ca. 35 x 45 mm) nach bestimmten Passbildkriterien.
- Nachweis der Vertretungsbefugnis:
- Heiratsurkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin oder
- Obsorgebeschluss mit Rechtskraftbestätigung oder
- Nachweis über die pflegschaftsgerichtlich genehmigte Vereinbarung mit Rechtskraftbestätigung oder
- Vergleich über die gemeinsame Obsorge oder
- Obsorgeentscheidung einer ausländischen Behörde oder
- Pflegebewilligung des Jugendwohlfahrtsträgers zur Pflege und Erziehung des Pflegekindes
- schriftliche Zustimmung des obsorgeberechtigten Elternteils (nach einer Scheidung) oder bei unehelichen Minderjährigen der leiblichen Mutter
- eventuell Reisepass/Reisepässe des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin, wenn das Kind mit eingetragen war
Hinweis: Im Einzelfall können von der Passbehörde weitere Dokumente verlangt werden – vor allem dann, wenn sie Zweifel an der Korrektheit der Daten hat (z.B. Schreibweisen).
Die Unterschrift am Antragsformular im Scanfeld wird – abhängig vom Alter – vom Kind selbst oder von anderen Personen geleistet. Ist es dem Kind nicht möglich, selbst zu unterschreiben, ist im Scanfeld der Name in Blockbuchstaben einzutragen.
Kosten
- bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes:
- Reisepass mit Chip (normale Zustellung): gebührenfrei
- Reisepass mit Chip (Expresszustellung): seit 19. August 2009 45 Euro
Meldung bei der Sozialversicherung
Zuständiges Amt
Krankenversicherungsträger;
Näheres auch unter www.sozialversicherung.at/
Wichtige Hinweise
Wenn der Vater auf der Geburtsurkunde vermerkt ist, haben beide Eltern die Geburt des Kindes bei ihrer Krankenkasse zu melden (Kopie der Geburtsurkunde übermitteln). Diese Meldung sollte rasch nach der Geburt erfolgen.
Das Kind bekommt dann automatisch eine e-card zugeschickt.
Wochengeld
Zuständiges Amt
Krankenkasse/Bezirksstelle
Mitzubringende Unterlagen
Unselbstständig Beschäftigte
vor der Geburt
- Bestätigung des Arztes über den Geburtstermin
- Arbeits- und Lohnbestätigung des Dienstgebers
nach der Geburt
- Geburtsbescheinigung (Standesamt)
- Entlassungsschein (Spital)
Selbstständig Beschäftigte und Bäuerinnen
Informationen über Betriebshilfe- bzw. Wochengeldanspruch bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder der Sozialversicherung der Bauern einholen.
Familienbeihilfe
Zuständiges Amt
Wohnsitzfinanzamt
Mitzubringende Unterlagen
- Antragsformular
- Geburtsurkunde des Kindes
- Meldebestätigung des Kindes
- Meldebestätigung der Eltern bzw. der Mutter
- eventuell Heiratsurkunde
- Nichtösterreichische Staatsbürger zusätzlich: Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des antragstellenden Elternteils und des Kindes in Österreich (NAG-Karte)
Wichtige Hinweise
Vorrangigen Anspruch hat der Elternteil, der überwiegend den Haushalt führt.
Der Familienbeihilfenantrag (Beih 1) kann dem Finanzamt auch elektronisch über FINANZOnline übermittelt werden.
Kinderbetreuungsgeld
Zuständiges Amt
Der Krankenversicherungsträger, bei dem der antragstellende Elternteil versichert ist oder zuletzt versichert war. Bei Müttern, die Wochengeld beziehen: die Wochengeld auszahlende Krankenkasse
Gebietskrankenkasse
- Wien: 1070 Wien, Andreasgasse 3
Tel.: 01/60 122 - 140 70
- Bundesländer: jeweilige Bezirksstelle
Mitzubringende Unterlagen
- Antragsformular
- Geburtsurkunde
- Bestätigung über Bezug der Familienbeihilfe
- Meldebestätigung des antragstellenden Elternteils
- Meldebestätigung des anderen Elternteils
- Meldebestätigung des Kindes
- Nichtösterreichische Staatsbürger/innen
zusätzlich: Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt des antragstellenden Elternteils und des Kindes in Österreich (NAG-Karte)
- Anerkannte Konventionsflüchtlinge zusätzlich: Bescheid über die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus' des antragstellenden Elternteils und des Kindes
Wichtige Hinweise
Unter gewissen Umständen kann von Alleinerziehenden und Elternpaaren mit geringerem Einkommen eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
zusätzlich beantragt werden (gilt nur für Pauschlavarianten).
Bei Mehrlingsgeburten erhält das jüngste Mehrlingskind das KBG in der Höhe der gewählten Auszahlungsvariante, die weiteren Mehrlinge einen Zuschlag in Höhe von 50 % monatlich (gilt nur für Pauschlavarianten).
Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
Zuständiges Amt
Krankenversicherungsträger
Mitzubringende Unterlagen
Ärztliche Bestätigung über die Untersuchungen (im Mutter-Kind-Pass)
Wichtige Hinweise
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe besteht nur dann, wenn 5 Untersuchungen während der Schwangerschaft und 5 Untersuchungen des Kindes bis zum 14. Lebensmonat durchgeführt wurden.
Nachweis für Bezieher/innen in der Auszahlungsvariante bis zum 30./36. Lebensmonat:
Die 10 Untersuchungen müssen im Original bis zum 18. Lebensmonat des Kindes bei der Krankenkasse vorgelegt werden.
Nachweis für Bezieher/innen in den Auszahlungsvarianten 15./18. bzw. 20./24. Lebensmonat:
Die 5 Untersuchungen der werdenden Mutter und die ersten 4 Untersuchungen des Kindes müssen bis zum 11. Lebensmonat des Kindes in Kopie bei der Krankenkasse nachgewiesen werden.
Nachweis für Bezieher/innen in den Auszahlungsvarianten 12+2: Nachweis von 9 Untersuchungen bis zum 10. Lebensmonat des Kindes (Kopie der entsprechenden Nachweise im Mutter-Kind-Pass)
Alle 10 vorgeschriebenen Untersuchungen müssen im Original bis zum 18. Lebensmonat des Kindes bei der Krankenkasse vorgelegt werden (gilt für alle Kinderbetreuungsgeld-Auszahlungsvarianten).
Ausführliche Hinweise zu den Behördenwegen nach der Geburt eines Kindes finden Sie im Internet unter help.gv.