Familie

Richtlinien für den Familienhospizkarenz-Zuschuss 

RICHTLINIEN FÜR DIE GEWÄHRUNG VON ZUWENDUNGEN IM RAHMEN DES FAMILIENHOSPIZKARENZ-HÄRTEAUSGLEICHS
 

Gemäß § 38 j des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) werden nachstehende Richtlinien für die Erlangung einer finanziellen Zuwendung im Rahmen der Familienhospizkarenz erlassen:

1. Zweck der Zuwendung
1.1.
Zuwendungen gem. § 38j FLAG sollen eine Überbrückungshilfe für die Dauer einer Sterbebegleitung oder der Begleitung schwerst erkrankter Kinder (Familienhospizkarenz) für die im Punkt 2. genannten Empfänger darstellen.
1.2. Mit dieser Zuwendung soll das Eintreten besonderer Härtefälle in diesem Zusammenhang vermieden werden.

2. Empfänger von Zuwendungen
Zuwendungen können gewährt werden an:
2.1. Personen, die eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder gemäß §§ 14a oder 14b Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) in Anspruch nehmen.
2.2. Personen, die eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Karenz) zum Zwecke der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder nach gleichartigen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen in Anspruch nehmen.
2.3. Personen, die wegen der Sterbebegleitung oder Begleitung schwerst erkrankter Kinder der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehen und sich gemäß § 32 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 vom Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe abmelden.

3. Voraussetzungen für Zuwendungen
3.1.
Voraussetzung für eine Zuwendung ist, dass infolge des Wegfalles des Einkommens aufgrund der Familienhospizkarenz eine finanzielle Notsituation eintritt. Von einer solchen ist dann auszugehen, wenn das gewichtete Durchschnittsnettoeinkommen des Haushaltes des Empfängers (inklusive Transferleistungen, jedoch ohne Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wohnbeihilfe und Pflegegeld) pro Person infolge des Wegfalles des Einkommens unter € 700,-- pro Monat sinkt .
3.2. Das Vorliegen der Familienhospizkarenz ist in geeigneter Weise zu belegen. Gegebenenfalls ist der Ausgang eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens (einstweilige Verfügung oder Urteil) abzuwarten.

4. Art und Höhe der Zuwendungen
4.1.
Es können nicht-rückzahlbare Zuwendungen gewährt werden.
4.2. Die Höhe der Zuwendungen hängt vom Ausmaß der Unterschreitung des im Punkt 3.1. festgelegten Betrages ab und wird anhand der nachstehenden Berechnungsformel ermittelt. Der gewährte Zuwendungsbetrag darf die tatsächlich eingetretene Einkommensminderung nicht übersteigen.

Monatlicher Zuwendungsbetrag = (€ 700 minus gewichtetes Durchschnittseinkommen pro Person ) x Haushaltsfaktor, wobei sich das gewichtete Durchschnittseinkommen als Quotient aus Haushaltsnettoeinkommen (inkl. Unterhalts- und Transferleistungen, jedoch ohne Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Pflegegeld) und dem Haushaltsfaktor errechnet .

Berechnung des jeweiligen Haushaltsfaktors (Summe der nachstehenden Einzelfaktoren pro Person) :

Person Faktor
1. Erwachsener 1
weitere Erwachsene und Kinder über 15 Jahre *) 0,8
Kinder zwischen 10 und 15 Jahre *) 0,6
Kinder bis 10 Jahre 0,4

 *) vollendetes Lebensjahr bei Karenzbeginn

4.3. Zuwendungen werden nur bei Überschreiten eines Mindestbetrages von € 15,-- pro Monat gewährt. Sollte der erste Monat der Familienhospizkarenz nicht zur Gänze in den Zeitraum der Familienhospizkarenz fallen, ist der Zuwendungsbetrag entsprechend zu aliquotieren.
4.4. Die Auszahlung der Zuwendungsbeträge erfolgt in monatlichen Raten durch Überweisung auf ein Konto im Inland.

5. Ansuchen
5.1.
Ansuchen um Zuwendungen sind anhand des aus der Beilage ersichtlichen Antragsformulars während der Familienhospizkarenz zu stellen. Eine allfällige Verlängerung ist gesondert zu beantragen.
5.2. Die Entscheidung über das Ansuchen wird vom Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend nach Maßgabe der vorhandenen Mittel getroffen. Auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht gem. § 38j Abs. 2 FLAG kein Rechtsanspruch.

6. Auflagen
6.1.
Der/die Antragsteller/in hat sich zu verpflichten das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend von einer allfälligen, vorzeitigen Beendigung der Familienhospizkarenz oder von Änderungen in den Einkommensverhältnissen umgehend in Kenntnis zu setzen.
6.2. Der/die Antragsteller/in hat sich weiters zu verpflichten, die erhaltene Zuwendung zurückzuzahlen, wenn sie durch unrichtige oder unvollständige Angaben über Umstände, die für die Gewährung maßgebend waren, erreicht wurde.
6.3. Im Falle der Rückforderung der Zuwendung gem. Punkt 6.2. durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend ist der zurückzuzahlende Betrag vom Tage der Auszahlung an mit 3 v.H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß §1 des ersten EURO-Justiz-Begleitgesetzes pro Jahr zu verzinsen.
6.4. Über den sich aus der Zuerkennung einer Geldzuwendung ergebenden Anspruch kann durch den/die Empfänger/in weder durch Abtretung, Anweisung und Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.

Diese Richtlinien treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Letzte Änderung am: 27.11.2009 15:19