Familie

Lehrlinge 

Lehrlinge - Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge

Ist für Lehrlinge eine unentgeldliche Beförderung zwischen der Wohnung und der Ausbildungsstätte nicht möglich, kann eine Fahrtenbeihilfe beantragt werden, wenn der Arbeitsweg mindestens zwei km beträgt. Für behinderte Lehrlinge gilt diese Mindestentfernung nicht, wenn der behinderte Lehrling auf ein Verkehrsmittel angewiesen ist.

Die Fahrtenbeihilfe wird nur gewährt, wenn der Arbeitsweg in jeder Richtung wenigstens dreimal pro Woche zurückgelegt wird.

Die Beihilfe beträgt:

  • 5,1 € pro Monat bei einem Weg bis zehn km oder innerhalb des Ortsgebietes
  • 7,3 € pro Monat bei einem Arbeitsweg von mehr als zehn km

Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge kann seit 1. September 2002 auch dann beantragt werden, wenn zum Zweck der Ausbildung eine Zweitunterkunft besucht werden muss. Weitere Informationen zur Heimfahrtbeihilfe für Lehrlinge finden sie in den Erläuterungen des Antragsformulares Beih 94. Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Wohnsitzfinanzamt.

Das Antragsformular Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge (Beih 94) kann als PDF-Dokument heruntergeladen werden.

Lehrlinge - Lehrlingsfreifahrt

Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis, die das 26. Lebensjahr (24. Lebensjahr ab dem 1. September 2011) noch nicht vollendet haben und für die Familienbeihilfe bezogen wird, können für die Dauer der Lehrzeit bei Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen an der Lehrlingsfreifahrt (zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte) teilnehmen.

Das vollständig ausgefüllte Antragsformular mit der Bestätigung des Dienstgebers über das Lehrverhältnis ist beim Verkehrsunternehmen einzureichen. Für die Freifahrt ist als Eigenanteil ein Pauschalbetrag von 19,6 € für jedes Lehrjahr zu leisten.

Lehrlingsfreifahrt - Teilnehmerkreis

Diese Leistung begünstigt Jugendliche in einem anerkannten Lehrberuf lt. Lehrberufsliste (siehe auch http://www.bmwfj.gv.at/).

Ebenfalls teilnahmeberechtigt an der Lehrlingsfreifahrt sind Jugendliche mit einem Dienst- bzw. Ausbildungsvertrag als zahnärztliche Ordinationshilfen/Zahnarzt­assistenten oder als Praktikannten bei Wirtschaftstreuhändern, Steuer­beratern, Buch- oder Wirtschaftsprüfern. Dazu erforderlich sind ein umrissenes Berufsbild, im Allgemeinen eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren, ein berufsbegleitender fachlich einschlägiger Unterricht, der die grundlegenden theoretischen Kenntnisse des zu erlernenden Berufes vermittelt (vergleichbar mit einer Berufsschule) und eine Abschlussprüfung.

Lehrlinge - Freifahrt und Fahrtenbeihilfe - Freifahrt für Teilnehmer an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen

Mit Novellen zum Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wurde der anspruchsberechtigte Personenkreis für die Lehrlings- und Schülerfreifahrt und die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge erweitert.

Schulabgänger, die an Lehrgängen und Lehrlingsstiftungen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz (JASG) teilnehmen sowie Jugendliche, welche im Rahmen einer integrativen Ausbildung nach § 8b Abs.1 u. 2 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG) sowie Jugendliche, die eine Ausbildung gem. § 30 BAG besuchen, haben wie Lehrlinge die Möglichkeit, Freifahrt und Fahrtenbeihilfe in Anspruch zu nehmen. Anspruchsvoraussetzung ist auch der Bezug der Familienbeihilfe.

Die Geltungsdauer des jeweiligen Fahrausweises richtet sich nach der Dauer der Ausbildung, erstreckt sich aber längstens auf ein Ausbildungsjahr. Als Eigenanteil ist ein Pauschalbetrag von 19,6 € für jedes Ausbildungsjahr zu leisten.

Kontakt

Leopold Pöllinger, Abteilung für Freifahrten/Fahrtenbeihilfe: leopold.poellinger@bmwfj.gv.at

Letzte Änderung am: 17.10.2011 09:37