Die wichtigsten Neuerungen 2012 im Überblick:
Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld und der Beihilfe
Die Zuverdienstgrenze wird von € 5.800 auf € 6.100 pro Kalenderjahr angehoben, damit Unselbständige weiterhin bis zur (jährlich valorisierten) ASVG-Geringfügigkeitsgrenze dazuverdienen können.
Gilt für alle Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2012!
30%-Pauschale bei Zuverdienstberechnung für Selbständige
Die Berechnung des Zuverdienstes für selbständige Einkünfte, Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wird wie folgt geändert:
Bisher: steuerpflichtiger Gewinn plus vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge
Neu: steuerpflichtiger Gewinn plus 30%
Gilt für Geburten ab 1. Jänner 2012!
Frist für Abgrenzung der selbständigen Einkünfte
Für Bezieher/innen mit Einkünften aus selbständiger Tätigkeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft gilt im Falle einer Abgrenzung der Einkünfte (bei nicht ganzjährigem Kinderbetreuungsgeld-Bezug):
Werden die Einkünfte nicht bis zum Ablauf des 2. auf das Bezugsjahr folgenden Kalenderjahres abgegrenzt, so wird der Zuverdienst anhand der Jahreseinkünfte berechnet.
Eine spätere Abgrenzung - auch in einem etwaigen Gerichtsverfahren - kann nicht mehr berücksichtigt werden.
Gilt für Geburten ab 1. Jänner 2012!
30%-Pauschale bei individueller Zuverdienstgrenze für Selbständige
Bei der Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze wird bei selbständigen Einkünften, Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft das Hinzuschlagen der Sozialversicherungsbeiträge durch das Pauschale von 30% ersetzt.
Gilt für Geburten ab 1. Jänner 2012!
Individuelle Zuverdienstgrenze - relevantes Kalenderjahr
Für die Ermittlung der individuellen Zuverdienstgrenze wird in Hinkunft der Steuer-bescheid aus dem Jahr vor der Geburt des Kindes ohne Kinderbetreuungsgeldbezug, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr herangezogen.
Beispiel: Geburt 2013, Bezug KBG in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: das relevante Kalenderjahr ist 2010.
Gilt für Geburten ab 1. Jänner 2012!
Zuverdienstberechnung Anspruchsmonat - 24-Tage-Regel
Ein Kalendermonat zählt künftig nur dann als Anspruchsmonat, sofern 24 Tage oder mehr KBG bezogen wird (bisher 16-Tage-Regel!).
Für Bezugszeiträume ab 1. Jänner 2012!
Gilt für alle fünf Varianten!
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld - geänderte Anspruchsvoraussetzungen
Ist jemand in den 6 Monaten vor der Geburt erwerbstätig und bezieht zusätzlich Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc., so besteht kein Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld.
Für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist in den 6 Monaten vor der Geburt eine tatsächliche in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit Voraussetzung.
Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Elternkarenz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes) sind einer Erwerbstätigkeit nur dann gleichgestellt, sofern unmittelbar in den 6 Monaten davor eine tatsächliche in Österreich sozialversicherungs-pflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist.
Achtung: Mutterschutz und Elternkarenz gibt es nur bei aufrechtem Dienstverhältnis!
Gilt für Geburten ab 1. Jänner 2012!
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld - Ermittlung des Tagsatzes / Vergleichsrechnung - Begrenzung
Wird bei der Berechnung des Tagsatzes für einkommensabhängiges Kinderbetreuungs-geld eine Vergleichsrechnung vorgenommen, so erfolgt nun eine Beschränkung des heranzuziehenden Kalenderjahres auf das drittvorangegangene Jahr.
Beispiel: Die Geburt eines (weiteren) Kindes erfolgt im Jahr 2013, die Mutter hat seit 2009 jedes Jahr KBG bezogen. Somit ist das Jahr 2010 für die Vergleichsrechnung heranzuziehen (Begrenzung auf das drittvorangegangene Jahr).
Gilt für Geburten ab 1. Jänner 2012!
Pfändbarkeit - Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist - im Gegensatz zu pauschalem Kinderbetreuungsgeld - beschränkt pfändbar.
Gilt ab 1. Jänner 2012!