Es stehen fünf Varianten des Kinderbetreuungsgeldes zur Auswahl.
Die Wahl der Variante ist bei der erstmaligen Antragstellung zu treffen und kann nicht mehr abgeändert werden. Die Wahl bindet auch den 2. Elternteil.
Variante 30 + 6
Bezugshöhe 14,53 Euro täglich
Bezugsdauer
Bis zur Vollendung des 30. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 36. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 30 Monate KBG beziehen).
Variante 20 + 4
Bezugshöhe 20,80 Euro täglich
Bezugsdauer
Bis zur Vollendung des 20. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 20 Monate KBG beziehen).
Variante 15 + 3
Bezugshöhe 26,60 Euro täglich
Bezugsdauer
Bis zur Vollendung des 15. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil beansprucht hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 15 Monate KBG beziehen).
Variante 12 + 2
Bezugshöhe 33,00 € täglich/rd. 1.000 € pro Monat
Bezugsdauer
Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil Kinderbetreuungsgeld (KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil bezogen hat, max. aber gebührt Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als zwölf Monate KBG beziehen).
einkommensabhängige Variante (12 + 2)
Bezugshöhe 80 Prozent der Letzteinkünfte, max. 66 € täglich/rd. 2.000 € pro Monat
Bezugsdauer
Bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) bezieht. Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil bezogen hat, max. aber gebührt einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als 12 Monate ea KBG beziehen).
Wechsel
Die Eltern können sich - unabhängig von der gewählten Variante - beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zwei Mal abwechseln, somit können sich max. drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mind. zwei Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist nicht möglich.
Zuverdienst
Für Bezieher/-innen von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der Zuverdienst bis zu 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (=individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, mindestens aber 16.200 € im Kalenderjahr betragen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.
(Beispiel: Geburt 2013, Bezug KBG in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: das relevante Kalenderjahr ist 2010.)
Für Geburten bis 31.12.2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangene Kalenderjahr.
In der einkommensabhängigen Variante ist ein Zuverdienst von 6.100 € (bis 31.12.2011: 5.800 Euro) im Kalenderjahr zulässig.
Für die Beihilfe bzw. den Zuschuss zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gelten eigene Zuverdienstgrenzen.
Mutter-Kind-Pass
Fünf Untersuchungen der werdenden Mutter und fünf Untersuchungen des Kindes in den vorgeschriebenen Zeiträumen sind Voraussetzung für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe, ansonsten wird das Kinderbetreuungsgeld gekürzt.
Ruhen
Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt. (Eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht.)
Weiters ruht für die Mutter das Kinderbetreuungsgeld auch vor der Geburt eines weiteren Kindes, sobald Wochengeld bezogen wird.
Ist aber das Wochengeld geringer als das Kinderbetreuungsgeld, gebührt eine Differenzzahlung.
Mehrlingsgeburten
Für das jüngste Mehrlingskind gebührt Kinderbetreuungsgeld – je nach gewählter Variante – in der vollen Höhe.
Für jedes weitere Mehrlingskind wird in allen Pauschalvarianten ein Zuschlag von 50 Prozent der gewählten Variante gewährt.
Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gibt es keinen Mehrlingszuschlag.
Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld
Alleinerziehende und Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 € pro Tag beantragen, sofern die Einkünfte des beziehenden Elternteils nicht mehr als 6.100 € (bis 31.12.2011: 5.800 Euro) sowie die des zweiten Elternteils bzw. Partners nicht mehr als 16.200 € im Kalenderjahr betragen. Die Beihilfe muss nur bei Überschreitung der Zuverdienstgrenzen zurückgezahlt werden.
Zuschuss (für Geburten bis 31.12.2009)
Eltern mit nur geringem Einkommen bzw. Alleinerziehende können einen Zuschuss zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von ca. 180 € monatlich beantragen. Es handelt sich dabei um eine Art Kredit.
Härtefälle - Verlängerung
In bestimmten Härtefällen kann es zu einer Verlängerung des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld von max. zwei Monaten über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil ohne Wechsel zusteht, kommen.