Familie

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld 

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht in folgender Ausgestaltung zur Verfügung:

Bezugsdauer:
Bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn nur ein Elternteil einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bezieht.

Bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, max. aber gebührt einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes (ein Elternteil kann nie mehr als zwölf Monate beziehen).

Bezugshöhe:
80 Prozent der Letzteinkünfte, max. 66 € täglich (rund 2.000 € monatlich)

Anspruchsvoraussetzungen:

Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den sechs Monaten vor der Geburt des Kindes eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt werden. In diesen 6 Monaten darf zudem neben der Erwerbstätigkeit auch keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld, etc.) bezogen werden. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant. Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung stellen keine Unterbrechungen dar.

Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind nur:

a. die an eine solche mindestens 6 Monate andauernde in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit direkt anschließenden Zeiten des Beschäftigungsverbotes (Mutterschutz) sowie Zeiten der Karenz (bis max. zum 2. Geburtstag eines Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist.

b. die an eine solche mindestens 6 Monate andauernde in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit

  • direkt anschließenden Zeiten der Gewährung einer Betriebshilfe oder eines Wochengeldes für Selbstständige, sofern die Tätigkeit währenddessen nicht beendet wird (daher wird das Erwerbstätigkeitserfordernis z.B. nicht erfüllt, wenn vor Geburt die Gewerbeberechtigung zurückgelegt oder ruhend gemeldet wird) 
    sowie 
  • direkt anschließende Zeiten der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes (z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung).

Berechnung des Tagesbetrages

  1. Bezieherinnen von Wochengeld (Unselbstständige, Selbstständige, Landwirtinnen, Vertragsbedienstete, freie Dienstnehmerinnen, geringfügig Beschäftigte mit Selbstversicherung):
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent des Wochengeldes. Die Krankenkasse führt zusätzlich eine Günstigkeitsrechnung durch, siehe Punkt d).
  2. Beamtinnen:
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes (durchschnittlicher täglicher Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn des Mutterschutzes inklusive aliquote Sonderzahlungen). Die Krankenkasse führt zusätzlich eine Günstigkeitsrechnung durch, siehe Punkt d).
  3. Väter:
    Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld beträgt 80 Prozent eines fiktiv zu berechnenden Wochengeldes (durchschnittlicher täglicher Nettoverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der 8-Wochenfrist vor der Geburt des Kindes inklusive eines Zuschlags für Sonderzahlungen). Die Krankenkasse führt zusätzlich eine Günstigkeitsrechnung durch, siehe Punkt d).
  4. Alle anderen und Günstigkeitsrechnung:
    Herangezogen werden die im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (wenn sie auf Grund eines bestehenden Dienstverhältnisses erzielt wurden, daher sind z.B. Pensionen ausgenommen), aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft.

    Relevant ist der Steuerbescheid des Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes, in dem kein Kinderbetreuungsgeld (egal für welches Kind) bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr (für Geburten bis 31.12.2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangene Kalenderjahr).

    Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr. (Beispiel: Geburt 2013, Bezug KBG in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: das relevante Kalenderjahr ist 2010.)

    Mit der Günstigkeitsrechnung kann sich der nach a) bis c) ermittelte Tagsatz nur erhöhen, nicht jedoch reduzieren. Etwaige Nachzahlungen seitens der Krankenkasse erfolgen automatisch.

    Achtung: Ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr liegt u.U. nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor. Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

Der Betrag der Einkünfte aus dem relevanten Steuerbescheid (Summe der Einkünfte) ist in folgende Formel einzusetzen:

Summe der maßgeblichen Einkünfte x 0,62 + 4000
365

Der Endbetrag aus der Formel ergibt den Tagesbetrag des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes.

Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, aus Gewerbetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft sind vor dem Einsetzen in die Formel einmalig um 3,5 Prozent zu erhöhen.

Achtung: Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld kennt keinen eigenen Mindestbetrag. Ergibt sich aufgrund der endgültigen Berechnung ein Tagesbetrag unter 33 € täglich, so kann auf die Pauschalvariante 12+2 à 33 € täglich umgestiegen werden.

Zuverdienst:

Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld eine Art Einkommensersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 6.100 € (bis 31.12.2011: 5.800 €) pro Kalenderjahr zulässig (ein geringfügiges Dienstverhältnis etwa wäre zulässig).

Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das Kinderbetreuungsgeld bezieht.

Außerdem dürfen im gesamten Bezugszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.

Die Berechnungsmethode für die Feststellung des laufenden Zuverdienstes finden Sie auf dem Informationsblatt zum KBG.

Letzte Änderung am: 20.04.2012 13:37