Familie

Grenzüberschreitende Sachverhalte - Wohnen und/oder Arbeiten im Ausland 

Grundsätzlich ist für den Anspruch auf österreichische Familienleistungen der Lebensmittelpunkt im Inland Voraussetzung. Eine Wohnsitzmeldung oder eine österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft allein reichen daher nicht aus.

Sonderregelungen innerhalb der EU:

In bestimmten Fällen kann es aber möglich sein, auch bei einem Wohnort der Familie oder einer Beschäftigung eines Elternteiles im EU-Ausland einen Anspruch auf österreichische Familienleistungen zu erwerben.

Besteht kein relevanter Bezug zu Österreich, stehen auch keine österreichischen Familienleistungen zu.

Bei EU-Bürgern/Bürgerinnen wird in grenzüberschreitenden Fällen geprüft, unter welche Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit Mütter und Väter fallen (das ist in der Regel jener Staat, in dem man beschäftigt und versichert ist). Danach wird anhand genau festgelegter Zuständigkeitsregeln eruiert, welcher Staat für die Familienleistungen zuständig ist (es besteht keine Wahlmöglichkeit!). Doppelbezüge in mehreren Staaten sind ausgeschlossen und ziehen die Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Leistungen nach sich.

Diese Prüfungen erfolgen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

Im Verhältnis zur Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island erfolgen diese Prüfungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Grundsätzlich gilt:

Für die Auszahlung der Familienleistungen ist vorrangig jener Mitgliedstaat zuständig, in dem ein Elternteil beschäftigt und versichert ist (Beschäftigungsstaatprinzip). Im Wohnortstaat (Mittelpunkt der Lebensinteressen der Familie) gebühren eventuell Ausgleichszahlungen, wenn die Familienleistungen des Beschäftigungsstaates niedriger sind.

Sind beide Elternteile in verschiedenen Staaten beschäftigt, so sind die Familienleistungen in jenem Beschäftigungsstaat zu gewähren, in welchem das Kind mit den Eltern lebt (Wohnortstaatprinzip; Wohnortstaat = jener Staat, in dem der Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen liegt). Der andere Beschäftigungsstaat gewährt eventuell Ausgleichszahlungen.

Achtung: Für einige Personengruppen bestehen Sonderregelungen, wie etwa für entsandte Arbeitnehmer/-innen, Beamt/-innen, Personen mit Beschäftigungen in mehreren Staaten, Renten- bzw. Pensionsbezieher/-innen, etc.

Diese Regelungen gelten auch für getrenntlebende Elternteile!

Hinweis: Klären Sie möglichst vor Beantragung die Zuständigkeiten ab und stellen Sie zuerst den Antrag im vorrangig zuständigen Staat, damit können Sie die Bearbeitungsdauer reduzieren. Beachten Sie jedoch die jeweiligen Antragsfristen in den einzelnen Staaten.

Ausgleichszahlungen zum Kinderbetreuungsgeld:

Unter Ausgleichszahlung versteht man den Differenzbetrag zwischen den ausländischen Leistungen und dem (höheren) österreichischen Kinderbetreuungsgeld (es erfolgt ein Gesamtvergleich der Leistungen nach Höhe und Dauer).

Die Ausgleichszahlung wird einmal im Jahr im Nachhinein, anhand der von der ausländischen Behörde übermittelten Daten, vorläufig berechnet und ausbezahlt. Ausnahme: z.B. wenn die ausländische Leistung nicht gebührt, weil kein Elternteil eine dort geltende nationale Voraussetzungen erfüllt (etwa Überschreitung von Einkommensgrenzen). Die Ausgleichszahlung kann stets nur in einer vorläufigen Höhe gebühren, daher kann es unter Umständen zu Nachzahlungen bzw. Rückforderungen kommen.

Für den Antrag auf Ausgleichszahlung ist das "normale" Kinderbetreuungsgeld-Antragsformular zu verwenden. Die Bearbeitungsdauer wird beschleunigt, wenn alle relevanten Unterlagen und Nachweise über die Lebens- und Beschäftigungssituation mit vorgelegt werden.

Eine Krankenversicherung bei Ausgleichszahlung zum KBG kann nur gewährt werden, wenn nachgewiesen wird, dass im vorrangig zuständigen Staat keine Möglichkeit einer (Mit-)Versicherung besteht.

Beschäftigung:

Unter dem Begriff Beschäftigung versteht man nach der Verordnung eine selbstständige oder unselbstständige Erwerbstätigkeit, welche auch tatsächlich ausgeübt wird. Die Zeit während des gesetzlichen karenzierten österreichischen Dienstverhältnisses (Karenz - bis max. zum Ende des 2. Geburtstages des Kindes möglich) nach dem Mutterschutz im Anschluss an eine Beschäftigung ist einer solchen Beschäftigung gleichgestellt (aufrechtes Dienstverhältnis erforderlich; Bestätigung des österreichischen Dienstgebers ist vorzulegen!). Ein darüber hinaus mit dem Dienstgeber vereinbarter Sonderurlaub ist keine Beschäftigung im Sinne der genannten EU-Verordnung.

Der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist grundsätzlich einer Beschäftigung gleichgestellt.

Änderung der Zuständigkeit:

Die Zuständigkeit eines Staates für die Familienleistungen kann sich ändern, wenn sich die Lebensumstände der Familie verändern. Dazu zählen etwa Wohnort- und/oder Beschäftigungsverlegungen nach Österreich bzw. ins EU-Ausland, Beendigung einer Beschäftigung, usw.

Die Änderung einer Zuständigkeit erfolgt aber erst mit dem 1. Tag des nächsten Kalendermonats.

Sämtliche relevante Änderungen sind dem Krankenversicherungsträger unverzüglich zu melden (Meldepflicht), damit werden eventuelle Rückforderungen oder der Verlust von Ansprüchen vermieden.

Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld:

Ist Österreich nach der oben genannten Verordnung für die Familienleistungen zuständig, so ist grundsätzlich Folgendes zu beachten:

Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gilt eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung, nämlich die 6-monatige Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes (welche in Österreich sozialversicherungspflichtig sein muss, also wovon in Österreich Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden). Diese Anspruchsvoraussetzung wird bei einer im Ausland sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt (Ausnahme: Zusammenrechnung von Versicherungszeiten in bestimmten Fällen). In dem Fall besteht aber die Möglichkeit, eine der 4 Pauschalvarianten zu beziehen.

Letzte Änderung am: 17.05.2010 14:28