Familie

Individuelle Zuverdienstgrenze (Nur gültig für die vier Pauschalvarianten!) 

Die individuelle Zuverdienstgrenze steht in allen Pauschalvarianten zur Verfügung und ist dann interessant, wenn man vor der Geburt des Kindes über hohe Einkünfte verfügt hat. Grundsätzlich können mit der individuellen Zuverdienstgrenze etwa 60 Prozent der früheren Einkünfte dazuverdient werden.

Für die Berechnung der individuellen Zuverdienstgrenze sind die Einkünfte aus dem Steuerbescheid jenes Kalenderjahres vor der Geburt des Kindes heranzuziehen, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr vor Geburt des Kindes. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.(Beispiel: Geburt 2013, Bezug KBG in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: das relevante Kalenderjahr ist 2010.)

Für Geburten bis 31.12.2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangene Kalenderjahr.

Relevante Einkünfte sind:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb und
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Weiters werden auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe berücksichtigt. Steuerfreie Einkünfte werden nicht einbezogen. Einkünfte nach § 67 Einkommensteuergesetz 1988 (z.B. 13., 14. Gehalt) bleiben ebenfalls außer Ansatz. Ebenso wenig zählen Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte gemäß § 29 Einkommensteuergesetz 1988 dazu.

Die Berechnungsmethode:

1. Schritt:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit werden nach Abzug der Werbungskosten (zumindest des Werbungskostenpauschales in Höhe von 132 €) um 30 Prozent erhöht.
  • Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden um 15 Prozent erhöht.
  • Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die Einkünfte aus Land- und Fortwirtschaft werden jeweils um 30 Prozent erhöht.
    (Bei Geburten bis 31.12.2011 werden dem Jahresgewinn die in dem Kalenderjahr vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge hinzugerechnet.)

Werden mehrere verschiedene Einkünfte erzielt, so sind die jeweiligen Endbeträge zu einem Gesamtendbetrag zusammenzuzählen.

2. Schritt:

60% des oben berechneten (Gesamt)Endbetrages ergeben die jährliche individuelle Zuverdienstgrenze!

Ist die so berechnete individuelle Zuverdienstgrenze höher als 16.200 €, dann können Sie während des gesamten Bezugszeitraumes des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes diesen entsprechend höheren Zuverdienst erzielen. D.h. die einmal festgestellte individuelle Zuverdienstgrenze ändert sich grundsätzlich nicht mehr (Bei einer Änderung des Steuerbescheides ist auf Antrag eine Neuberechnung möglich).

Wechseln sich die Eltern beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes ab, so besteht für jeden Elternteil eine eigene individuelle Zuverdienstgrenze, berechnet nach seinen eigenen Einkünften.

Von der individuellen Zuverdienstgrenze ist der später während des Bezuges tatsächlich erzielte Zuverdienst zu unterscheiden.

Die Krankenkasse übermittelt nach der Antragstellung auf pauschales Kinderbetreuungsgeld eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird als Serviceleistung auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt, sofern alle erforderlichen Daten (z.B. Steuerbescheid, Sozialversicherungsbeiträge) vorliegen.

Achtung:
Ein Steuerbescheid für das betreffende Jahr liegt u.U. nur nach Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung vor.
Informieren Sie sich dazu bitte bei Ihrem Finanzamt.

Die Berechnungsmethode für die Feststellung des laufenden Zuverdienstes finden Sie auf dem Informationsblatt zum KBG.

Letzte Änderung am: 31.01.2012 09:28