Familie

Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht 

Karenz

Für Arbeitnehmer/innen (unselbständig Erwerbstätige) gibt es einen Rechtsanspruch auf Karenz (= Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung gegen Entfall des Entgelts) längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonates des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Der damit verbundene Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz.

Achtung: Die Inanspruchnahme der Karenz ist dem Dienstgeber bekannt zu geben. Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als Bekanntgabe der Karenz gegenüber dem Dienstgeber!

Beschäftigung während der Karenz

Während einer Karenz kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Weiters kann während der Karenz bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze mit dem bisherigen Arbeitgeber vereinbart werden, wobei der Kündigungs- und Entlassungsschutz im karenzierten Arbeitsverhältnis voll aufrecht bleibt.

Bei einer Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze - wie auch bei der geringfügigen Beschäftigung - handelt es sich um ein zweites, befristetes Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze auch bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt werden.

Die 13-Wochen-Grenze ist ausschließlich im Arbeitsrecht von Bedeutung und hat keine Auswirkungen auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld.

Teilzeitbeschäftigung

Seit 1. Juli 2004 besteht bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Arbeitnehmer/-innen im Betrieb)ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum 7. Geburtstag des Kindes bzw. bis zu einem späteren Schuleintritt. Besteht kein Anspruch auf Elternteilzeit, kann eine solche längstens bis zum 4. Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für beide Formen der Elternteilzeit ist ein spezieller Kündigungs- und Entlassungsschutz vorgesehen.
Die Mindestdauer der Teilzeitbeschäftigung beträgt zwei Monate.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Im Gegensatz zu den erwähnten Möglichkeiten im Arbeitsrecht ist für den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ausschließlich die Einhaltung der jeweiligen Zuverdienstgrenze(n) maßgeblich.

D.h. insgesamt darf der Gesamtbetrag aller Einkünfte diese Grenze(n) nicht übersteigen. Es sind daher alle Einkünfte, egal ob beispielsweise aus einer Teilzeitbeschäftigung, aus einer geringfügigen Beschäftigung oder einer Beschäftigung während eines Zeitraumes von 13 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze, aber auch andere Einkünfte zusammenzurechnen.

Beispiel:
Mutter und Vater nehmen abwechselnd bis zum 2. Geburtstag des Kindes Karenz in Anspruch, dann treten sie beide wieder ihre Arbeit an. Während der Karenz haben sie keine Einkünfte. Ob nach Vollendung des 2. Geburtstages des Kindes ein weiterer Bezug von Kinderbetreuungsgeld (falls die Variante 30+6 gewählt wurde) noch sinnvoll ist, hängt von den Einkünften des jeweils beziehenden Elternteiles im dritten Lebensjahr bzw. von der jeweiligen Lage des Arbeitsbeginnes im Kalenderjahr ab.

Für Fragen zum Arbeitsrecht wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

Letzte Änderung am: 12.01.2012 13:21