Familie

Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld (gilt für Geburten bis 31.12.2009) 

Eltern mit nur geringem Einkommen können einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen. Dabei handelt es sich um eine Art Kredit, der später an das Finanzamt zurückzuzahlen ist.

Anspruch auf den Kredit haben:

  • Alleinerziehende, die nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen.
  • Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, wobei der beziehende Elternteil nicht mehr als 16.200 Euro im Kalenderjahr verdienen darf. Der zweite Elternteil ist ebenfalls an bestimmte Zuverdienstgrenzen gebunden, für ihn gilt eine Freigrenze von 12.200 Euro im Kalenderjahr. Diese erhöht sich jeweils um 4.000 Euro für jede Person, zu deren Unterhalt er auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht wesentlich beiträgt, d.h. bei z.B. einem Kind darf er nicht mehr als 16.200 Euro verdienen, bei zwei Kindern nicht mehr als 20.200 Euro, bei drei Kindern nicht mehr als 24.200 Euro usw.

Wurden diese Grenzen eingehalten, ist ein Anspruch auf den Kredit entstanden und es erfolgt zu einem späteren Zeitraum die Rückzahlung an das Finanzamt.

Achtung: Wurden diese Grenzen nicht eingehalten ist kein gültiger Kredit entstanden. Die Krankenkasse fordert daher selbst den ausgezahlten Betrag vom beziehenden Elternteil zurück, und zwar unabhängig davon, welcher Elternteil die Grenzen überschritten hat.

Für den Fall dass die Grenzen etwa nur in geringem Ausmaß überstiegen wurden, kann es dazu kommen, dass nur ein Teil des Zuschusses von der Krankenkasse zurückgefordert wird. Der restliche Betrag bleibt ein Kredit, der zu einem späteren Zeitpunkt an das Finanzamt zurückzuzahlen ist

Rückzahlung - wer und wann?

Sobald sich die Einkommenssituation gebessert hat und das Jahreseinkommen eine bestimmte Grenze übersteigt, wird der Kredit vom Finanzamt zurückgefordert. Die entsprechende Einkommensüberprüfung erfolgt dabei bis zu dem Jahr, in welchem das Kind sein 7. Lebensjahr vollendet.

  • Alleinerziehende: Wurde der zweite Elternteil nicht bekanntgegeben, ist der alleinerziehende Elternteil selbst zur Rückzahlung verpflichtet, sobald sein steuerpflichtiges Einkommen 14.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet.
  • Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben: Beide Elternteile sind zur Rückzahlung verpflichtet, sobald ihr steuerpflichtiges gemeinsames Einkommen 35.000 Euro im Kalenderjahr überschreitet

Die Rückzahlung des Zuschusses erfolgt wie eine Steuer (Abgabe); vorgeschrieben und eingehoben wird sie daher durch das Finanzamt.

Höhe der Abgabe:

  Alleinstehende

Verheiratete/
Lebensgemeinschaft

Jahreseinkommen
mehr als:*

Abgabe in %
des individu. Einkommens:

Jahreseinkommen
mehr als:*

Abgabe
in % d. gemeins. Einkommens:

14.000 €

3%

35.000 €

5%

18.000 €

5%

40.000 €

7%

22.000 €

7%

45.000 €

9%

27.000 €

9%

---

---

* Welche Einkünfte zum Jahreseinkommen zählen, erfragen Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt.

Zurückzuzahlen ist niemals mehr als insgesamt an Zuschuss bezogen wurde. Für Fragen zur Rückzahlung des Zuschusses wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Wohnsitzfinanzamt. Weitere Informationen finden Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen unter http://www.bmf.gv.at/.

Letzte Änderung am: 05.05.2011 13:39