Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld konnten in den Jahren 2002 bis 2007 14.600 Euro pro Jahr, in den Jahren 2008 und 2009 Einkünfte bis zu 16.200 € im Kalenderjahr erzielt werden, ohne den Anspruch zu verlieren.
Für Bezugszeiträume in den Jahren 2002 bis 2007 muss, sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wurde, das gesamte - in dem betreffenden Kalenderjahr bezogene - Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden.
Im Unterschied zur Regelung ab dem Jahr 2010 werden für die Jahre 2002 bis 2009 für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Sonstige Einkünfte
Nicht zum Zuverdienst zählten beispielsweise:
Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigungen, 13., 14. oder 15. Monatsbezug
Zum Zuverdienst zählten beispielsweise:
Pensionen (auch Witwen/erpensionen), Zinsen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, steuerbefreite Einkünfte auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen, Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die z.B. während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen.