Familie

Zuverdienstmöglichkeiten (Nur gültig bis Ende 2009!) 

Während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld konnten in den Jahren 2002 bis 2007 14.600 Euro pro Jahr, in den Jahren  2008 und 2009  Einkünfte bis zu 16.200 € im Kalenderjahr erzielt werden, ohne den Anspruch zu verlieren.

Für Bezugszeiträume in den Jahren 2002 bis 2007 muss, sofern die Zuverdienstgrenze überschritten wurde,  das gesamte - in dem betreffenden Kalenderjahr bezogene - Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden.

Im Unterschied zur Regelung ab dem Jahr 2010 werden für die Jahre 2002 bis 2009 für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Sonstige Einkünfte

Nicht zum Zuverdienst zählten beispielsweise:

Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigungen, 13., 14. oder 15. Monatsbezug

Zum Zuverdienst zählten beispielsweise:

Pensionen (auch Witwen/erpensionen), Zinsen, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, steuerbefreite Einkünfte auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen, Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die z.B. während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen.

Letzte Änderung am: 05.01.2011 16:04