Während des Bezuges von pauschalem Kinderbetreuungsgeld darf der jährliche Zuverdienst 60 Prozent der Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt, in dem kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde (=individuelle Zuverdienstgrenze), beschränkt auf das drittvorangegangene Jahr, betragen. Falls in allen drei Jahren vor der Geburt Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde, ist somit das drittvorangegangene Jahr das relevante Kalenderjahr.
(Beispiel: Geburt 2013, Bezug KBG in den Jahren 2009, 2010, 2011 und 2012: das relevante Kalenderjahr ist 2010.)
Für Geburten bis 31.12.2011 besteht keine Beschränkung auf das drittvorangegangene Kalenderjahr.
Liegt die ermittelte individuelle Zuverdienstgrenze unter 16.200 Euro, so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze von 16.200 Euro pro Kalenderjahr.
In jenen Fällen, in denen keine individuelle Zuverdienstgrenze ermittelt werden kann, weil z.B. kein Steuerbescheid vorliegt, beträgt die Zuverdienstgrenze ebenfalls 16.200 Euro im Kalenderjahr.
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das KBG bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant! (Eine Ausnahme besteht jedoch bei der Beihilfe zum KBG)
Wird diese jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.
Die Prüfung der Einkünfte erfolgt im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die nötigen Daten (z.B. von der Finanzbehörde) dafür zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet.
Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) verzichtet werden. Dazu muss die schriftliche Verzichtserklärung rechtzeitig vor der Auszahlung bei der Krankenkasse einlangen. Im Falle eines Verzichts z.B. für den Monat Mai muss der Verzicht bis Ende Mai erfolgen, damit die Einkünfte des Monats Mai dann nicht in die Zuverdienstgrenze eingerechnet werden. Im Verzichtszeitraum kann auch der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz werden für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigungen, 13., 14. oder 15. Monatsbezug
Zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
Pensionen (auch Witwen/er- und Waisenpensionen), Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld, Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, steuerbefreite Einkünfte auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen, Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die z.B. während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen
Die Berechnungsmethode für die Feststellung des Zuverdienstes finden Sie auf dem Informationsblatt zum KBG.
Für einen Verzicht ist ein aufgelegtes Verzichtsformular zu verwenden.