Da das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld (ea KBG) eine Art Einkommensersatz ist, ist ein Zuverdienst nur im Ausmaß von 6.100 € (bis 31.12.2011: 5.800 €) pro Kalenderjahr zulässig. Außerdem dürfen im gesamten Bezugszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden.
Berücksichtigt werden nur die Einkünfte desjenigen Elternteils, der das ea KBG bezieht. Die Einkünfte des anderen Elternteils sind nicht relevant!
Wird diese jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.
Die Prüfung der Einkünfte erfolgt im Nachhinein durch den Krankenversicherungsträger, sobald die nötigen Daten (z.B. von der Finanzbehörde) dafür zur Verfügung stehen. Jedes Kalenderjahr wird gesondert betrachtet.
Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) verzichtet werden. Dazu muss die schriftliche Verzichtserklärung rechtzeitig vor der Auszahlung bei der Krankenkasse einlangen. Im Falle eines Verzichts z.B. für den Monat Mai muss der Verzicht bis Ende Mai erfolgen, damit die Einkünfte des Monats Mai dann nicht in die Zuverdienstgrenze eingerechnet werden. Im Verzichtszeitraum kann auch der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen.
Gemäß § 8 Kinderbetreuungsgeldgesetz werden für die Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte folgende Einkunftsarten zusammengerechnet:
- Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Nicht zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Abfertigungen, 13., 14. oder 15. Monatsbezug
Zum Zuverdienst zählen beispielsweise:
Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung, steuerbefreite Einkünfte auf Grund von völkerrechtlichen Verträgen, Einkünfte aus einem aufrechten Dienstverhältnis, die z.B. während der Inanspruchnahme eines (Rest-)Urlaubes im Anschluss an den Bezug des Wochengeldes zufließen
Die Berechnungsmethode für die Feststellung des Zuverdienstes finden Sie auf dem Informationsblatt zum KBG.
Für einen Verzicht ist ein aufgelegtes Verzichtsformular zu verwenden.