Das Wochengeld bekommen unselbstständig erwerbstätige Frauen während der Schutzfrist, die in der Regel acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung beginnt und acht (bzw. zwölf) Wochen danach endet. Bei Verkürzung der Frist vor der Entbindung erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Schutzfrist nach der Geburt (höchstens auf 16 Wochen).
Das Wochengeld wird gemäß dem Durchschnittseinkommen der letzten drei Kalendermonate berechnet. Dabei werden die gesetzlichen Abzüge und das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt. Der Antrag auf Wochengeld ist bei der Krankenkasse zu stellen.
Auch wenn zu Beginn der Schutzfrist Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder eine sonstige Leistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen wird, besteht Anspruch auf Wochengeld. In gewissen Fällen gebührt Wochengeld auch dann, wenn die Schwangerschaft während eines Arbeitsverhältnisses bzw. während eines Bezuges von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eingetreten ist und dieses Arbeitsverhältnis bzw. der Leistungsbezug vor Eintritt der Schutzfrist geendet hat.
Bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung ist es möglich eine Selbstversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung zu beantragen. In diesem Fall ist ebenfalls Anspruch auf Wochengeld gegeben, jedoch in fixer Höhe von 8,45 € (2013) täglich. Freie Dienstnehmerinnen erhalten Wochengeld entsprechend ihres auf das Jahr umgelegten Arbeitsverdienstes.
Betriebshilfe
Selbstständige Frauen, die nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in der Krankenversicherung pflichtversichert sind und Bäuerinnen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) versichert sind, bekommen während der "Schutzfrist" eine Ersatzarbeitskraft beigestellt oder eine Geldleistung in der Höhe von 50,00 € (2013) pro Tag.
Anträge sind bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft bzw. bei der Sozialversicherung der Bauern zu stellen.
Weitere Informationen und Kontakt:
Krankenversicherungsträger (www.sozialversicherung.at)