Die Familienbeihilfe ist eine der wesentlichsten Säulen des Systems der österreichischen Familienförderung. Als direkte Transferleistung an die Anspruchsberechtigten sollen Kosten, die Eltern auf Grund ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den Kindern entstehen, ausgeglichen werden.
Unbestritten stellt die Familie, neben dem privaten Interesse der Eltern, einen großen gesellschaftlichen Wert dar. Sie erfüllt viele Funktionen, die durch den Staat alleine nicht bewältigt werden könnten. So sichert sie den Weiterbestand der Gesellschaft, befriedigt die menschlichen Grundbedürfnisse der Kinder und sorgt für deren Erziehung und Entwicklung.
Im Jahr 1955 wurde das erste Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erlassen. Ein Textauszug aus dem Ausschussbericht zum FLAG beschreibt sehr treffend die Intention dieses Gesetzes, die auch heute noch ihre Gültigkeit hat: "Der Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung, häusliche Unterbringung und Erziehung von Kindern verursacht, ist nicht nur eine Forderung der sozialen Gerechtigkeit, sondern auch eine gesellschaftliche Existenznotwendigkeit."
Das in Österreich geschaffene Instrument, das den Ausgleich von Lasten zwischen unterhaltspflichtigen Eltern und Personen ohne Unterhaltspflichten gewährleistet, ist der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (FLAF). In diesen Fonds werden Beiträge von Dienstgebern auf Basis der Brutto-Lohnsummen aller unselbständig Beschäftigten, Anteile an Körperschafts- und Einkommenssteuer und Beiträge aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben sowie der Bundesländer einbezahlt. Somit trägt grundsätzlich jede Bevölkerungsgruppe zum Aufkommen im FLAF bei, wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß. Leistungen aus dem FLAF erhalten jedoch nur Personen mit Kindern.
Weitere Informationen finden Sie in der Broschüre "Familienbeihilfe und Mehrkindzuschlag", die im Bestellservice erhältlich ist.
Bei konkreten Fragen zu Ihrem persönlichen Einzelfall, sowie zur Bekanntgabe einer Änderung Ihrer Daten (Kontonummer, Adresse), wenden Sie sich bitte direkt an das für Ihre Familienbeihilfenangelegenheit zuständige Wohnsitzfinanzamt.
Grundsatzfragen zur Familienbeihilfe richten Sie bitte an die unten angeführte Kontaktadresse.