Familie

Steuerliche Absetzbarkeit 

 

Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 1. Jänner 2009 bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen.

Welches Kind berechtigt zum Abzug von Kinderbetreuungskosten?

Ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zum Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das einem der beiden Elternteile länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zusteht oder ein Kind, das das zehnte Lebensjahr zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, und für das dem zur Alimentezahlung verpflichtenden Elternteil länger als sechs Monate im Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht und das sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhält.

Von wem muss das Kind betreut werden?

Das Kind muss von einer öffentlichen oder einer privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder von einer pädagogisch qualifizierten Person betreut werden.

Kinderbetreuungseinrichtungen sind insbesondere:

  • Kinderkrippen (Kleinkindkrippen, Krabbelstuben)
  • Kindergärten (allgemeine Kindergärten, Integrations-, Sonder- und Übungskindergärten)
  • Betriebskindergärten
  • Horte (allgemeine Horte, Integrations-, Sonder- und Übungshorte)
  • altersgemischte Kinderbetreuungseinrichtungen (z.B. Tagesheimstätten, Kindergruppen, Kinderhäuser)
  • elternverwaltete Kindergruppen
  • Spielgruppen
  • Kinderbetreuung an Universitäten

Unter öffentlichen Einrichtungen sind solche zu verstehen, die von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden betrieben werden. Private Institutionen sind insbesondere solche, die von Vereinen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften, kirchennahen Organisationen, Stiftungen, Familienorganisationen, Betrieben oder natürlichen Personen betrieben werden.

Weiters sind schulische Tagesbetreuungsformen wie beispielsweise offene Schulen (Vormittag Unterricht, Nachmittag Betreuung - fakultativ), schulische Nachmittagsbetreuung, Halbinternate (Unterricht und Betreuung muss klar getrennt werden, ohne Übernachtung) zu berücksichtigen, auch wenn sie einer gesetzlichen Bewilligung nicht bedürfen. Wie bereits erwähnt, müssen die Kosten im Zusammenhang mit der Betreuung stehen und als solche ausgewiesen werden. Das Schulgeld ist steuerlich nicht absetzbar.

Bis zum Besuch der Pflichtschule ist immer von Kinderbetreuung auszugehen. Danach sind die Aufwendungen für den Schulbesuch und für die Betreuung außerhalb der Schulzeit zu trennen.

Für die Ferienbetreuung (zB. Ferienlager) sind sämtliche Kosten (z. B. auch jene für Verpflegung und Unterkunft, Sportveranstaltungen, Fahrtkosten für den Bus zum und vom Ferienlager) absetzbar, sofern die Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt. Die Rechnung hat eine detaillierte Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.

Was ist eine pädagogisch qualifizierte Person?

Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von acht Stunden nachweisen können. Die Betreuungspersonen muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für Betreuungspersonen vom vollendeten 16. Lebensjahr bis zum vollendeten 21. Lebensjahr ist der Nachweis einer Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Erziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 16 Stunden notwendig.

Weiters besteht die Möglichkeit mittels abgeschlossenen, einschlägigen Berufsausbildungen eine pädagogische Qualifizierung nachzuweisen:

Die Anforderungen sind jedenfalls in folgenden Fällen erfüllt:

  • Lehrgänge für Tageseltern nach den diesbezüglichen landesgesetzlichen Vorschriften
  • Ausbildung zur Kindergartenpädagogin, zur Horterzieherin, Früherzieherin
  • pädagogisches Hochschulstudium an einer Universität, einer Pädagogischen Akademie oder einer vergleichbaren Einrichtung sowie ein pädagogisches Teilstudium (z.B. Wirtschaftspädagogik)

Für folgende Seminare und Schulungen sind Nachweise im Mindestausmaß von acht bzw. 16 Stunden zu erbringen:

  • Schulungen für Au-Pairkräfte
  • Ausbildungsseminare in der Kinderbetreuung (z.B. Babysitterschulung) oder Elternbildungsseminare 

Auswahl von Anbietern von Schulungen für die Ausbildung zur pädagogisch qualifizierten Person

Auswahl von Elternbildungsträgern

Auswahl von Organisationen, die Ausbildungen zum/zur Kinder- und Jugendbetreuer/in für eine Ferienbetreuung als pädagogisch qualifizierten Person

Wie profitieren Sie von der Entlastung?

Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.

Wie müssen die Kinderbetreuungskosten nachgewiesen werden?

Zum Nachweis der Kinderbetreuungskosten hat die Kinderbetreuungseinrichtung oder die pädagogisch qualifizierte Betreuungsperson eine Rechnung bzw. einen Zahlungsbeleg auszustellen, der folgende Angaben enthält:

  • Name und Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte des Kindes,
  • Rechnungsempfänger (Name und Adresse),
  • Ausstellungdatum,
  • Fortlaufende Rechnungsnummer,
  • Zeitraum der Kinderbetreuung,
  • bei öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen Name und Anschrift; bei privaten Einrichtungen zusätzlich Hinweis auf die Bewilligung zur Führung der Einrichtung,
  • bei pädagogisch qualifizierten Personen, Name, Adresse, Sozialversicherungsnummer bzw. Kennnummer der Europäischen Krankenversicherungskarte und Vorliegen der konkreten Qualifikation durch Beilage einer Kopie des entsprechenden Zeugnisses (z.B. Kursbestätigung)
  • Rechnungsbetrag (gegebenenfalls mit Umsatzsteuer, wenn kein Kleinunternehmer)
    Umsatzsteuer: Wird die Tätigkeit selbstständig ausgeübt, so ist sie unternehmerisch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Kleinunternehmer die im Wohnsitz/Sitz im Inland haben, und Einnahmen (Umsätze) bis 30.000 Euro im Veranlagungsjahr haben, kommt die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) zur Anwendung. In diesen Fällen darf in den Rechnungen keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, ein Vorsteuerabzug ist nicht zulässig. Umsätze der Tagesmütter/Tagesväter sind unabhängig von ihrer Höhe von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 15 UStG 1994), eine Option zur Regelbesteuerung ist nicht möglich.

Wie alle anderen Belege sind auch diese Nachweise sieben Jahre aufzubewahren und im Falle der Aufforderung dem Finanzamt vorzulegen.

Abzugsfähig sind die unmittelbaren Kosten für Kinderbetreuung sowie Kosten für Verpflegung und das Bastelgeld. Das Schulgeld für Privatschulen und der Nachhilfeunterricht ist nicht berücksichtigungsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.

Hinweis: Kosten, die beispielsweise von einer Tagesmutter/-vater für Verpflegung, Bastelgeld und Betreuung eines Kindes verrechnet werden, sind steuerlich absetzbar. Die Rechnung hat eine Darstellung zu enthalten, aus der die Gesamtkosten und die abzugsfähigen Kosten für die Kinderbetreuung hervorgehen.

Die Regelung für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für pädagogisch qualifizierte Kinderbetreuung bleibt aufrecht!

Der Unabhängige Finanzsenat (UFS) hat einen Fall aus Niederösterreich geprüft und dabei festgestellt, wonach eine Ausbildung von 8 bzw. 16 Stunden nicht ausreichend sein kann, um von einer pädagogischen Qualifikation im Sinn des § 34 Abs. 9 EStG 1088 sprechen zu können.
Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Einzelmeinung der Außenstelle Wien.

Das Bundesministerium für Finanzen stellt klar, dass Personen, die eine Ausbildung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden absolviert haben, als pädagogisch qualifizierte Personen im Sinne des § 34 Abs. 9 EStG 1988 anzusehen sind. Die  Kinderbetreuungskosten, die an pädagogisch qualifizierte Personen (z. B. an die Oma/Opa mit 8 Stunden-Kurs) gezahlt werden, sind daher weiterhin steuerlich abzugsfähig.

Für Fragen wenden Sie sich bitte an die Steuerhotline des BMF: 0810/00 12 28