Familie

Fragen zum Kindesunterhalt 

Wer ist unterhaltspflichtig?

Die Eltern sind verpflichtet, ihren ehelichen und unehelichen Kindern Unterhalt zu leisten. Sind die Eltern nicht im Stande ihrer Unterhaltspflicht nachzukommen (verstorben, schwere Krankheit), sind die Großeltern zur Unterhaltsleistung heranzuziehen, soweit sie dadurch nicht ihren eigenen Unterhalt gefährden.

Welche Arten von Unterhaltsleistungen gibt es?

Naturalunterhalt: Beistellung der Wohnung, Nahrungsmittel, Bekleidung, Taschengeld, Schulmaterial, etc.

Geldunterhalt: vom Gericht festgelegter oder privat vereinbarter Geldbetrag, der dem gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Kindes oder dem volljährigen Kind auszubezahlen ist.

Ein Kind, das mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt lebt, hat Anspruch auf Naturalunterhalt. Verlässt der Minderjährige den gemeinsamen Haushalt mit Zustimmung seiner Eltern, hat er einen Anspruch auf Geldunterhalt.

Sind die Eltern geschieden oder leben sie getrennt, erbringt grundsätzlich der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, seine Unterhaltsleistung als Naturalunterhalt. Der andere Elternteil ist zur Leistung von Geldunterhalt verpflichtet.

Wie hoch ist der Unterhalt?

Die Höhe des Unterhaltsanspruches des Kindes ist abhängig von der Leistungsfähigkeit der Eltern (Vermögen, Einkommen, Ausbildung, Arbeitsfähigkeit, Arbeitsmarktlage usw.) und dem Bedarf des Kindes (Alter, Anlagen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten usw.).

Die Eltern müssen sich bemühen, nach ihren Kräften zum Unterhalt ihrer Kinder beizutragen. Wenn daher ein Unterhaltspflichtiger seine Vollbeschäftigung ganz oder teilweise aufgibt oder eine Stellung annimmt, die nicht seiner Ausbildung entspricht, um sich dieser Verpflichtung zu entziehen, wird der Unterhalt nicht nach seinem tatsächlichen Einkommen bemessen sondern nach dem Einkommen, das er erzielen könnte, wenn er einer zumutbaren Beschäftigung nachginge.

Für die Berechnung des Kindesunterhalts wurden von der Rechtssprechung folgende Prozentsätze festgelegt:

  • null bis sechs Jahre 16 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • sechs bis zehn Jahre 18 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • zehn bis 15 Jahre 20 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens
  • ab 15 Jahre 22 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens

Gibt es mehrere Unterhaltsberechtigte, sind folgende Abzüge vorzunehmen:

  • für jedes weitere Kind unter zehn Jahren: ein Prozent
  • für jedes weitere Kind über zehn Jahren: zwei Prozent
  • für die Ehefrau je nach ihrem Einkommen zwischen null und drei Prozent

 Wie wird das monatliche Nettoeinkommen berechnet?

Bei unselbstständigen Erwerbstätigen (Arbeiter/-innen, Angestellten und Beamt/-innen) ist das monatliche Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen heranzuziehen. Das 13. und 14. Monatsgehalt (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) wird auf zwölf Monate aufgeteilt. Überstundenentgelt und Abfertigungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Bei selbständig Erwerbstätigen ist der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr erwirtschaftete Reingewinn zugrunde zu legen. Unterliegt das Einkommen größeren Schwankungen, so ist der Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre heranzuziehen.

Im Falle der Arbeitslosigkeit stellt die Arbeitslosenunterstützung die Bemessungsgrundlage dar. Unterhalt ist zumindest in der Höhe des Familienzuschlages zu leisten.

Wer zahlt besondere Auslagen?

Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt leistet, ist auch verpflichtet, für den Sonderbedarf seines Kindes aufzukommen. Ein Sonderbedarf liegt vor, wenn außergewöhnliche, dringliche Ausgaben in unregelmäßiger Höhe anfallen (Heilbehandlungen, Heilbehelfe, Prozesskosten), Kosten für Schikurs, Schullandwochen oder Freizeitbeschäftigungen gelten in der Regel nicht als Sonderbedarf.

Mindern eigene Einkünfte des Kindes seinen Unterhaltsanspruch?

Einkünfte aus Vermögen oder Arbeitseinkommen wie beispielsweise Lehrlingsentschädigungen sind auf dem Unterhaltsanspruch anzurechnen. Bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen erfolgt die Berechnung nach der Richtwertformel:
(Mindestpension - Kindeseinkommen) x (Regelbedarfsatz/Mindestpension)
Die Familienbeihilfe ist kein Einkommen des Kindes.

Hat ein Kind Anspruch auf Taschengeld?

Aus pädagogischen Gründen sollte jedem Kind ein seinem Alter entsprechender Geldbetrag zur freien Verfügung gestellt werden. Für die Höhe des Tagesgeldes, die im Einzelfall zwischen dem Kind und seinen Eltern aus zu handeln ist, gelten folgende Richtwerte:

  • bis sieben Jahre: ein Prozent des Unterhaltsanspruches
  • sieben bis zehn Jahre: fünf Prozent des Unterhaltsanspruches
  • zehn bis 14 Jahre: acht Prozent des Unterhaltsanspruches
  • 14 bis 18 Jahre: zehn Prozent des Unterhaltsanspruches

Wann endet der Unterhaltsanspruch?

Der Unterhaltsanspruch endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Jugendlichen. Ein Jugendlicher ist selbsterhaltungsfähig, wenn er für die notwendigen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes selbst aufkommen kann. Präsenzdiener sind bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen selbsterhaltungsfähig.

Nach Abschluss einer Berufsausbildung ist ein Jugendlicher grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Es muss ihm jedoch eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Der Jugendliche verliert seinen Unterhaltsanspruch, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterlässt.

Während eines Studiums bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen, wenn das Studium zielstrebig und erfolgreich betrieben wird. Als Beurteilungsrahmen wird die Durchschnittsdauer des jeweiligen Studiums herangezogen.

Wer kann einen staatlichen Unterhaltsvorschuss bekommen?

Das Gericht kann Minderjährigen einen Unterhaltsvorschuss zuerkennen, wenn

  • kein gemeinsamer Haushalt mit dem Unterhaltsschuldner besteht
  • der Unterhaltsschuldner eine mehr als einmonatige Haftstrafe verbüßt
  • die Exekution aussichtslos ist, weil der Unterhaltspflichtige unbekannten Aufenthalts ist oder sich in einem Staat aufhält, mit dem es kein Vollstreckungsabkommen gibt

Wie kann man den Unterhaltsanspruch durchsetzen?

Unterhaltsansprüche sind vor dem Bezirksgericht des Wohnsitzes des Unterhaltsberechtigten geltend zu machen.

Kann der Unterhaltsanspruch verjähren?

Grundsätzlich kann Unterhalt nur für die letzten drei Jahre verlangt werden.
Gegenüber dem Elternteil, der ein Obsorgerecht hat, verjährt der Unterhaltsanspruch nicht.

Ist die Verletzung der Unterhaltspflicht strafbar?

Verletzt ein Elternteil seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind gröblich und gefährdet er den Unterhalt und die Erziehung seines Kindes, kann gegen ihn gemäß § 198 Strafgesetzbuch eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten verhängt werden.

Welche Unterstützung gibt es für unterhaltspflichtige Präsenzdiener?

Unterhaltspflichtige Präsenzdiener haben Anspruch auf Familienunterhalt und auf Wohnkostenbeihilfe. Die Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem jeweiligen Einkommen vor der Wirksamkeit der Einberufung.

Nähere Informationen zum Ortstarif: Heerespersonalamt: Tel: 0810-24 28 11

Welche Unterstützung gibt es für unterhaltspflichtige Zivildiener?

Zivildiener und ihre Ehefrauen können bei der Bezirkshauptmannschaft bzw. beim Bezirksamt einen Antrag auf Familienunterhalt für Zivildiener einbringen. Die Höhe des Familienunterhalts beträgt für die Ehegattin 50 Prozent und pro Kind 10 Prozent des bisherigen monatlichen Einkommens. Wurde bisher kein Einkommen erzielt, errechnet sich der Prozentsatz nach der Mindestbemessungsgrundlage.

Welche Rechte hat derjenige Elternteil, der Geldunterhalt leistet?

Derjenige Elternteil der Geldunterhalt zahlt und nicht mit der Obsorge betraut ist, hat folgende Rechte:

  • Besuchsrecht
  • Informations- und Äußerungsrecht in wichtigen Angelegenheiten wie z. B:
  • Namensänderung
  • Änderung der Religion
  • Änderung der Staatsbürgerschaft
  • Übergabe in fremde Pflege
  • vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- und Dienstvertrages
  • Liegenschaftsveräußerungen

Derjenige Elternteil, der Geldunterhalt zahlt und dessen Obsorgerecht weder eingeschränkt noch entzogen wurde, hat hinsichtlich der Pflege, Erziehung, gesetzlicher Vertretung und Vermögensverwaltung dieselben Rechte und Pflichten wie derjenige Elternteil, der Naturalunterhalt leistet.

Kontakt

Gundula Sayouni, Abteilung Jugendwohlfahrt und Kinderrechte: post@II2.bmwfj.gv.at

Letzte Änderung am: 13.01.2011 09:42