Das Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) bietet die Möglichkeit, bestimmte Aufwendungen für Forschung und Entwicklung steuermindernd geltend zu machen. Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, (BGBl. I Nr. 111/2010) wurde die steuerliche Forschungsförderung ab 1. Jänner 2011 grundlegend geändert:
- Anhebung der Forschungsprämie von 8% auf 10% gem. § 108c EStG für eigenbetriebliche Forschung und Auftragsforschung. Anmerkung: Die Forschungsprämie kann nur im Rahmen der Steuererklärung beim jeweils zuständigen Finanzamt geltend gemacht werden.
- Ersatzlose Streichung aller Forschungsfreibeträge.
Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen haben, ist die alte Rechtslage nach wie vor gültig (Anwendung gem. § 124b Z 180 EStG):
Alte Rechtslage und Instrumentarium
Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend
- Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 („FFB I“) – Ausstellung der Bescheinigung
Der Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% der Aufwendungen zur „Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen“ (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche Wert der Erfindung ist durch eine Bescheinigung des BMWFJ nachzuweisen. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Jänner 2011 begonnen haben, sind gegebenenfalls bis spätestens 31.03.2012 beim BMWFJ einzubringen.
Kontakt: erfindungen@bmwfj.gv.at
Finanzämter (Bundesministerium für Finanzen)
- Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a EStG 1988 („FFB I“)
Der Forschungsfreibetrag in Höhe von 25 % der Aufwendungen zur „Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen“ (Forschungsaufwendungen).
- Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 („FFB II - Frascati“)
Alternativ dazu kann das Unternehmen einen FFB in der Höhe von 25% laut F&E-Definition der OECD für Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird, in Anspruch nehmen.
- Forschungsfreibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4b EStG 1988 („FFB II - Frascati - Auftragsforschung“)
Der Forschungsfreibetrag in Höhe von 25 % für Aufwendungen (Ausgaben) für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der Z 4. Der Forschungsfreibetrag kann von jenen Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines FFB gemäß Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind.
- Forschungsprämie gemäß § 108c EStG 1988 statt Freibetrag
Anstelle eines Freibetrages kann eine Forschungsprämie von 8 % der Forschungsausgaben geltend gemacht werden.