Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR niedergelassen sind und dort eine Tätigkeit befugt ausüben, auf die die Bestimmungen der Gewerbeordnung anzuwenden wären, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländer in Österreich ausüben. Dies gilt auch für Gesellschaften, die Ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des EWR haben.
Der Dienstleistungserbringer hat die von ihm nach Österreich entsandten Arbeitnehmer spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle beim Bundesministerium für Finanzen zu melden.
Befähigungsnachweis
Der bei in Österreich reglementierten Gewerben vorgeschriebene Befähigungsnachweis entfällt für grenzüberschreitende Dienstleistungen, wenn
- die gewerbliche Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat reglementiert ist (Artikel 3 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG) oder
- eine reglementierte Ausbildung (Artikel 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG) vorliegt oder
- der Dienstleister die gewerbliche Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsstaat ausgeübt hat.
Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in Österreich
Bei Tätigkeiten auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben ist eine Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen bzw. deren Kenntnisnahme durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend erforderlich. Diese Anzeige ist einmal jährlich zu erneuern, wenn das Unternehmen beabsichtigt, während des betreffenden Jahres in Österreich Dienstleistungen zu erbringen. Die jährliche Erneuerung der Anzeige wird nur in das Dienstleisterregister eingetragen. Anzeigeformulare finden sich am Ende der Seite unter "Weitere Informationen".
Dienstleisterregister
Ob bzw. für welche Gewerbe ein Unternehmen eine gültige Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen erstattet hat, ist aus dem Dienstleisterregister ersichtlich; die Abfrage ist kostenfrei.
Schweizerische Eidgenossenschaft
Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Gesellschaften, die nach schweizerischem Recht gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben, sind hinsichtlich der Gewerbeausübung in Österreich Personen bzw. Unternehmen aus dem EU/EWR-Raum bis auf folgende Ausnahmen gleichgestellt:
- Die grenzüberschreitende Dienstleistung in Österreich darf die tatsächliche Dauer von 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen auf dem Gebiet von in Österreich reglementierten Gewerben ist in jedem Fall der vorgeschriebene Befähigungsnachweis zu erbringen; es ist sohin außer der Anzeige über die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen auch eine Diplomanerkennung erforderlich.
Drittstaatsangehörige
Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der EU oder eines Vertragsstaates des EWR, die zum Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des EWR berechtigt sind, dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie solche Staatsangehörige Dienstleistungen in Österreich erbringen.
Parteienverkehr
jeden Dienstag und Mittwoch werktags von 9 Uhr bis 12 Uhr im Bürgerservice des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend, Stubenring 1, 1011 Wien, Mezzanin Nr. 3.