Für die Meldung gemäß Reisebürosicherungsverordnung (RSV) finden Sie hier einen Meldebogen. Der Termin für die jährliche Folgemeldung ist der 30. November.
Art. 7 der Pauschalreiserichtlinie bestimmt, dass Reisebürokunden im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Reisebürounternehmens die von ihnen bereits bezahlten Beträge rückerstattet bekommen und ihre Rückreise sichergestellt ist. Dementsprechend bestimmt die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), dass die Veranstaltung von Pauschalreisen nur zulässig ist, wenn der betreffende Reiseveranstalter in ein beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend geführtes Veranstalterverzeichnis eingetragen ist. Der Eintragung geht eine genaue Prüfung der Insolvenzabsicherung durch das Ministerium voraus.
Die Eintragung in das Veranstalterverzeichnis gibt somit dem Reisebürokunden Sicherheit, dass er bei Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters die bereits entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) sowie die notwendigen Aufwendungen für die Rückreise zurückbekommt.
Wichtiger Hinweis: Reiseveranstalter dürfen Kundengelder als Anzahlung oder Restzahlung auf den Reisepreis in der Höhe von mehr als 10 % bzw. 20 % des Reisepreises nur Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden und nicht früher als zwei Wochen vor Reiseantritt übernehmen.
Die entrichteten Zahlungen (Anzahlungen und Restzahlungen) sind nur in dem Umfang abgesichert, in dem der Reiseveranstalter zu deren Entgegennahme berechtigt ist. Den genauen Umfang der Absicherung der An- und Restzahlungen entnehmen Sie den näheren Ausführungen zu dem jeweiligen Veranstalter im Veranstalterverzeichnis."
Das Veranstalterverzeichnis wird laufend an die Änderungen im Reisebürosektor (Neueintragungen, Löschungen etc.) angepaßt. Der Beirat gemäß RSV hat einen entsprechenden Text einer Bankgarantie erarbeitet, der als Download hier zur Verfügung steht.