In die wohnungspolitische Verantwortung des BMWFJ (Abt. 7 des Center 1) fällt
- die Wahrnehmung österreichischer Interessen in informellen Fragen des Wohnungswesens im Rahmen der Europäischen Union
- sowie vor allem die legistische Zuständigkeit für die gesetzlichen Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft.
Informelle EU-Kooperationen
Wohnungspolitik fällt nicht in die unmittelbare Zuständigkeit der EU. Seit knapp drei Jahrzehnten gibt es jedoch einen informellen Erfahrungsaustausch (etwa in Fragen der Wohnungsstatistik: siehe EU-housing statistics 2005/2006) und regelmäßige Treffen auf Ministerebene (zuletzt im Jahr 2008 in Marseille).
Gemeinnütziges Wohnungswesen
Mit Hilfe des vom BMWFJ legistisch betreuten, sogenannten Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (=WGG) und der darin gründenden Verordnungen (Entgeltrichtlinienverordnung 1994, Gebarungsrichtlinienverordnung, Prüfungsrichtlinienverordnung, Bilanzgliederungsverordnung):
- sollen einerseits optimale Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Tätigkeit der 190 gemeinnützigen Bauvereinigungen (= gBV) geschaffen werden,
- andererseits ist das WGG Basis für die Vermietung und Verwaltung von bundesweit rund 862.000 Wohnungen (= 22 % des gesamten Wohnungsbestandes).
Verwaltungskostensätze (Entgeltrichtlinienverordnung 1994, ERVO 1994)
Seit 1998 erfolgt die jährliche Anpassung der Pauschalsätze zur Berechnung der (gemeinnützigen) Hausverwaltungsentgelte nur mehr auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (= VPI). Das heißt auch, dass auf der Kostenseite höhere Kollektivvertragsabschlüsse der Branche durch Rationalisierungsmaßnahmen der gemeinnützigen Unternehmen wettgemacht werden müssen. Die jeweiligen Höchstsätze sind vom Wirtschaftsminister nur formal kundzumachen.