Wirtschaftspolitik

Wohnungspolitik 

In die wohnungspolitische Verantwortung des BMWFJ (Abt. 7 des Center 1) fällt

  • die Wahrnehmung österreichischer Interessen in informellen Fragen des Wohnungswesens im Rahmen der Europäischen Union
  • sowie vor allem die legistische Zuständigkeit für die gesetzlichen Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft.

Informelle EU-Kooperationen

Wohnungspolitik fällt nicht in die unmittelbare Zuständigkeit der EU. Seit knapp drei Jahrzehnten gibt es jedoch einen informellen Erfahrungsaustausch (etwa in Fragen der Wohnungsstatistik: siehe EU-housing statistics 2005/2006) und regelmäßige Treffen auf Ministerebene (zuletzt im Jahr 2008 in Marseille).

Gemeinnütziges Wohnungswesen

Mit Hilfe des vom BMWFJ legistisch betreuten, sogenannten Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (=WGG) und der darin gründenden Verordnungen (Entgeltrichtlinienverordnung 1994, Gebarungsrichtlinienverordnung, Prüfungsrichtlinienverordnung, Bilanzgliederungsverordnung):

  • sollen einerseits optimale Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Tätigkeit der 190 gemeinnützigen Bauvereinigungen (= gBV) geschaffen werden,
  • andererseits ist das WGG Basis für die Vermietung und Verwaltung von bundesweit rund 862.000 Wohnungen (= 22 % des gesamten Wohnungsbestandes).

Verwaltungskostensätze (Entgeltrichtlinienverordnung 1994, ERVO 1994)

Seit 1998 erfolgt die jährliche  Anpassung der Pauschalsätze zur Berechnung der (gemeinnützigen) Hausverwaltungsentgelte nur mehr auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (= VPI). Das heißt auch, dass auf der Kostenseite höhere Kollektivvertragsabschlüsse der Branche durch Rationalisierungsmaßnahmen der gemeinnützigen Unternehmen wettgemacht werden müssen. Die jeweiligen Höchstsätze sind vom Wirtschaftsminister nur formal kundzumachen.

Letzte Änderung am: 03.12.2009 16:03