Damit österreichische Unternehmen die Chancen der EU-Dienstleistungsrichtlinie optimal nutzen können, hat das Wirtschaftsministerium gemeinsam mit der Wirtschaftskammer Österreich eine praxisorientierte Broschüre für Unternehmen erarbeitet. Die neue Broschüre ist ein Serviceangebot für alle Unternehmen, die den EU-Binnenmarkt als Dienstleistungserbringer oder -empfänger nutzen wollen.
Im Februar 2004 legte die Europäische Kommission (EK) einen Vorschlag für eine Richtlinie über Dienstleistungen im Europäischen Binnenmarkt vor. Die Umsetzung dieses Vorschlags sollte Europa den Zielen von Lissabon (2000) ein großes Stück näher bringen. Immerhin kommen 70 Prozent der Wirtschaftsleistung und der Arbeitsplätze aus dem Dienstleistungssektor.
Der Europäische Binnenmarkt hat in seinen ersten zehn Jahren beachtliche Erfolge erzielt. Europaweit wurden 2,5 Millionen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen. Aus diesem Grund ist es nahe liegend, alle derzeit noch bestehenden Lücken des gemeinsamen Marktes zu schließen. Die von der EK erhobenen rechtlichen und bürokratischen Hürden für Dienstleistungserbringer zerklüften die europäischen Dienstleistungsmärkte. Die Folgen sind höhere Preise als notwendig, weniger Wettbewerb im Interesse der Verbraucher und versäumte Möglichkeiten für mehr Wachstum und Beschäftigung.
Das Ziel der Dienstleistungsrichtlinie wurde von Anfang an grundsätzlich breit unterstützt, nämlich mehr Dienstleistungsfreiheit zu schaffen und ungerechtfertigte Barrieren für Dienstleistungserbringer systematisch zu beseitigen.
Durch die Abstimmung im Europäischen Parlament (EP) in 1. Lesung am 16. Februar 2006 wurde der ursprüngliche Vorschlag der EK in vieler Hinsicht entschärft und verbessert. Die EK folgte mit ihrem geänderten Vorschlag vom 4. April 2006 dem Europäischen Parlament weitestgehend. Dieser geänderte Vorschlag bildete dann die Basis für die weiteren Verhandlungen im Rat unter österreichischem EU-Ratsvorsitz. Nach intensiven Verhandlungen gelang beim EU-Ministerrat Wettbewerbsfähigkeit am 29. Mai 2006 die politische Einigung über einen neuen und ausgewogenen Text, der die Vollendung des Binnenmarktes für Dienstleistungen anstrebt und den europäischen Unternehmen und Europas Bürgern Nutzen und Vorteile bringt soll, aber dabei keine Möglichkeiten bietet, das europäische Lebensmodell auszuhöhlen. Der beschlossene Text lässt weder Lohn- noch Sozialdumping zu.
Grundzüge des geänderten EK-Vorschlags:
- Anwendungsbereich: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt nicht für Dienstleistungen von allgemeinem (nichtwirtschaftlichem) Interesse, Gesundheits- und Sozialdienstleistungen, Dienstleistungen im audiovisuellen Bereich, Glücksspiele, Zeitarbeitsunternehmen, Sicherheitsdienstleistungen, hoheitliche Tätigkeiten, Finanzdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation, Steuerwesen.
- Das ursprünglich vorgesehene "Herkunftslandprinzip" wird ersetzt durch den Grundsatz der "Dienstleistungsfreiheit". Danach müssen alle Mitgliedstaaten den freien Zugang und die Ausübung der Dienstleistung sicherstellen, auch wenn diese von einem Unternehmen eines anderen EU-Landes erbracht werden. Die Mitgliedstaaten können dieses Prinzip des freien Zugangs und der freien Ausübung nur einschränken, wenn dies nichtdiskriminierend, auf Grund der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, aus Gründen des Schutzes von Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit notwendig und überdies verhältnismäßig ist.
- Kontrolle: Bei der Kontrolle besteht eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den Behörden des "Herkunfts"- und des "Ziellandes". Gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag wurden die Kontrollbefugnisse des Ziellandes massiv gestärkt.
- Klarstellungen: Es wird klargestellt, dass die Dienstleistungsrichtlinie gegenüber den Grundrechten, dem Arbeitsrecht, dem internationalen Privatrecht und dem Strafrecht neutral bleibt.
- Durch die Vereinfachung von Verwaltungsabläufen (z.B. durch die Etablierung von einheitlichen Anlaufstellen und die Einführung elektronischer Prozeduren) werden nun zahlreiche schikanöse Hemmnisse abgebaut. Dies war bereits im ursprünglichen Kommissionsvorschlag vorgesehen.
Nach der politischen Einigung im EU-Ministerrat beschlossen die Mitgliedstaaten am 24. Juli 2006 unter finnischem EU-Ratsvorsitz den Gemeinsamen Standpunkt im gleichen Wortlaut, der dem Europäischen Parlament zugeleitet und angenommen wurde. Für die Umsetzung stand den Mitgliedstaaten eine Frist von drei Jahren offen (28. Dezember 2009). Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den österreichischen Umsetzungsprozess in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ministerien, Landesregierungen und sonstigen Institutionen unverzüglich eingeleitet und fortlaufend begleitet.
Zur Umsetzung:
Die Richtlinie 2006/123/EG vom Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (DL-RL) musste von den Mitgliedstaaten vor dem 28. Dezember 2009 umgesetzt werden. Sie zielt darauf ab, bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr zu erleichtern.
Zur vollständigen Umsetzung mussten die MS einerseits ihren nationalen Rechtsbestand auf Vereinbarkeit mit der DL-RL "screenen" und ggf. legistische Anpassungen vornehmen. Neben einem generellen Verwaltungsvereinfachungsprogramm verpflichtet die DL-RL etwa zur Aufhebung sämtlicher Genehmigungsregelungen für die Aufnahme einer DL-Tätigkeit, es sei denn diese sind durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig (Art. 9). Wenn dies nicht der Fall ist, sind Genehmigungspflichten durch z.B. bloße Anzeigepflichten als gelinderen Eingriff in die DL-Freiheit zu ersetzen (z.B. Tätigkeit als Bergführer, Eröffnung einer Tanzschule etc.). Das Genehmigungsverfahren ist ebenfalls anzupassen: Grundsätzlich soll eine Genehmigungsfiktion (= Antrag gilt als genehmigt, wenn die Behörde nicht binnen angemessener Frist ablehnend reagiert) gelten.
Die DL-RL beschreibt weiters eine Zahl von absolut unzulässigen Anforderungen für die Aufnahme einer DL-Tätigkeit (Art. 14), die jedenfalls abgeschafft werden müssen (z.B. Staatsangehörigkeitserfordernis, Residenzpflicht im Inland, Verbot der Errichtung von Niederlassungen in mehreren MS, Beschränkung der Wahlfreiheit zwischen Haupt- und Zweitniederlassung, wirtschaftliche Bedarfsprüfung im Einzelfall als Voraussetzung für die Aufnahme der DL-Tätigkeit). Weiters sieht die DL-RL Anforderungen vor, die zumindest auf ihre Verhältnismäßigkeit hin geprüft und gerechtfertigt werden müssen (Art. 15, z.B. Verpflichtung zur Wahl einer bestimmten Rechtsform, mengenmäßige oder territoriale Beschränkungen, verpflichtende Mindestbeschäftigtenzahl, Mindest- und Höchstpreise). Gegenüber einem DL-Erbringer, der sich nicht niederlassen möchte, sondern nur vorübergehend grenzüberschreitend eine DL erbringt, dürften nationale Anforderungen nur entgegen gehalten werden, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit, Gesundheit oder Umwelt gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.
Zu bestimmen Artikeln der DL-RL (Art. 9, 15, 16, 25) musste im Falle der (gerechtfertigten) Beibehaltung von Beschränkungen bis 28. Dezember 2009 an die EK via das IPM-System (Interactive Policy Making) elektronisch berichtet werden.
Darüber hinaus mussten die MS in Umsetzung der DL-RL neue Elemente, wie zum Beispiel Einheitliche Ansprechpartner (EAP) für Dienstleistungserbringer, elektronische Verfahren und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden, schaffen.
Die effiziente und rasche Umsetzung der DL-RL ist eine Voraussetzung dafür, dass Unternehmen und Verbraucher die Chancen eines wirklich integrierten Dienstleistungsbinnenmarktes in vollem Umfang ausschöpfen können. Außerdem kann sie mittelfristig dazu beitragen, dass sich Europa schneller von der Wirtschaftskrise erholt, wenn zu demselben Zeitpunkt, zu dem weitere Handelsschranken abgeschafft werden, die Aufnahme einer Unternehmenstätigkeit auf neuen Märkten in allen MS erleichtert wird.
Einer Studie der Wirtschaftsuniversität zufolge werden durch die Umsetzung der DL-RL in Österreich mittelfristig 10.000 neue Arbeitsplätze geschaffen, die Investitionen um 0,7 Prozent gesteigert und die Arbeitsproduktivität um 1,2 Prozent erhöht. Die EU-Kommission geht von einem BIP-Zuwachs um 0,6 bis 1,5 Prozent bei europaweiter Umsetzung aus.
Umsetzungsstand in Österreich:
Die Prüfung des gesamten nationalen Rechtsbestands an Hand der Vorgaben der DL-RL ("Screening") fand 2008/2009 statt. Legistische Anpassungsmaßnahmen des Bundes und der Länder fanden bis Ende 2009 fortlaufend statt (insgesamt ist der Anpassungsbedarf in Österreich aber als gering einzustufen). Insbesondere wurden dabei bisherige Genehmigungspflichten durch bloße Anzeigepflichten ersetzt, Inländervorbehalte aufgehoben und die Genehmigungsfiktion im Verwaltungsverfahren zur Anwendung gebracht.
Die Einspeisung der Berichte nach Art. 39 DL-RL in das IPM-System der EK erfolgte dezentral durch die zuständigen Stellen im Bund und in den Ländern. Seitens des koordinierenden BMWFJ erfolgte fristgerecht am 28. Dezember 2009 die finale Meldung an die EK, dass die Berichtspflichten nach Art. 39 DL-RL via das IPM-System seitens Österreichs abgeschlossen sind. Eine vom BMWFJ in seiner Koordinationsfunktion in Auftrag gegebene Studie der Universität Salzburg diente im Vorfeld als Hilfestellung, um legistischen Anpassungsbedarf aufzuzeigen und eine einheitliche Vorgangsweise betreffend die Berichtspflichten nach Art. 39 DL-RL zu gewährleisten.
Die horizontalen Elemente der DL-RL wurden in einem eigenen Bundesgesetz, dem Dienstleistungsgesetz (DLG), unter Federführung des BMWFJ umgesetzt, welches am 28. Juli 2009 den Ministerrat passierte und am 1. Dezember 2009 vom Wirtschaftsausschuss des Parlaments beschlossen worden ist. Es sieht vor, dass künftig alle Anträge zur Aufnahme einer DL-Tätigkeit auch bei einem Einheitlichen Ansprechpartner (EAP, bei den Ämtern der Landesregierung lokalisiert) als One-stop-shop eingebracht werden können, welcher diese dann an die zuständige(n) Behörde(n) weiterleitet (Fristlaufbeginn ab EAP). Das Verfahren ist auf Verlangen des Antragstellers in elektronischer Form abzuwickeln. Zusätzlich muss der EAP gewisse Basisinformationen über die Anforderungen für die Aufnahme einer DL-Tätigkeit in Österreich (auch elektronisch) aktuell bereitstellen. Das DLG regelt weiters das von der DL-RL vorgeschriebene Sonderverwaltungsverfahren (Genehmigungsfiktion etc.), die verpflichtende grenzüberschreitende Behördenkooperation sowie Informationspflichten des DL-Erbringers.
Aufgrund der Blockadehaltung der Oppositionsparteien konnte eine fristgerechte weitere Behandlung und Beschlussfassung des DLG im Plenum des Nationalrats und im Bundesrat leider bis zum 28. Dezember 2009 nicht erfolgen. Das DLG enthielt nämlich in seiner ursprünglichen Form eine sogenannte Kompetenzdeckungsklausel, für welche eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist. Dennoch erfolgte fristgerecht eine faktische Aufnahme der Informationstätigkeit durch alle neun EAP (siehe Einstiegsportal http://www.eap.gv.at).
Die Europäische Kommission hat dennoch gegen Österreich im Jänner 2010 ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet und am 27. Oktober 2011 die Klagseinbringung beim EuGH beschlossen. Um eine Strafzahlung in Höhe von ca. 44.000 Euro/Tag ab dem vom EuGH festgelegten Zeitpunkt zu verhindern, hat das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt und den Bundesländern eine Alternativlösung erarbeitet, welche keiner Verfassungsbestimmung und damit keiner Zweidrittelmehrheit bedarf. Entsprechend der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung wurden die horizontalen Elemente des ursprünglichen DLG in ein Bundes- und neuen Landes- Dienstleistungsgesetze gegossen. Inhaltlich hat sich dadurch an der ursprünglich festgelegten Vorgangsweise (zB EAP bei den Ämtern der Landesregierung) aber nichts geändert.
Das Dienstleistungsgesetz auf Bundesebene passierte am 19. Oktober 2011 das Plenum des Nationalrats und am 3. und 4. November 2011 den Bundesrat. Es trat am 21. November 2011 in Kraft.
Die Annahme der neun Dienstleistungsgesetze auf Landesebene erfolgte bis Ende Jänner 2012.
Am 26. April 2012 hat die Europäische Kommission das Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich formal eingestellt.
Mittlerweile hat auch die konstituierende Sitzung des Beirats, welcher im Dienstleistungsgesetz für die Evaluierung der Umsetzung der Richtlinie und die Weiterentwicklung der EAP vorgesehen ist, stattgefunden.