In die wohnungspolitische Verantwortung des BMWFJ (Abt. 7 des Center 1) fällt
- die Wahrnehmung österreichischer Interessen in informellen Fragen des Wohnungswesens im Rahmen der Europäischen Union
- sowie vor allem die legistische Zuständigkeit für die gesetzlichen Rahmenbedingungen der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft.
Anläßlich der vom Wirtschaftsministerium am 20. Jänner 2012 veranstalteten Enquete: "Wohnbau im Wandel" wurde auch die von der FGW erstellte Studie: "Wohnbauförderung als Instrument zur Sicherung des Wohn- und Wirtschaftsstandortes Österreich" vorgestellt.
Informelle EU-Kooperationen
Wohnungspolitik fällt nicht in die unmittelbare Zuständigkeit der EU. Seit knapp drei Jahrzehnten gibt es jedoch einen informellen Erfahrungsaustausch (etwa in Fragen der Wohnungsstatistik: siehe EU-housing statistics 2010) und regelmäßige Treffen auf Ministerebene (zuletzt im Jahr 2010 in Toledo).
Gemeinnütziges Wohnungswesen
Das vom BMWFJ legistisch betreute, sogenannte Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (=WGG) und die darin gründenden Verordnungen (Entgeltrichtlinienverordnung 1994, Gebarungsrichtlinienverordnung, Prüfungsrichtlinienverordnung, Bilanzgliederungsverordnung):
- sollen einerseits optimale Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Tätigkeit der 190 gemeinnützigen Bauvereinigungen (= gBV) schaffen,
- andererseits ist das WGG Basis für die Vermietung und Verwaltung von bundesweit rund 862.000 Wohnungen (= 22 Prozent des gesamten Wohnungsbestandes).
Eine vom BMWFJ bei der Wirtschaftsuniversität Wien in Kooperation mit der KPMG beauftragte Studie untersucht einerseits die wirtschaftliche Situation der gBV in Österreich, andererseits die Möglichkeiten und Funktionen einer konkreten Ausformulierung des Generationenausgleichs im WGG.
Verwaltungskostensätze (Entgeltrichtlinienverordnung 1994, ERVO 1994)
Seit 1998 erfolgt die jährliche Anpassung der Pauschalsätze zur Berechnung der (gemeinnützigen) Hausverwaltungsentgelte nur mehr auf Basis der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes (= VPI). Das heißt auch, dass auf der Kostenseite höhere Kollektivvertragsabschlüsse der Branche durch Rationalisierungsmaßnahmen der gemeinnützigen Unternehmen wettgemacht werden müssen. Die jeweiligen Höchstsätze sind vom Wirtschaftsminister nur formal kundzumachen.