Der Import der in der Verordnung (EG) Nr. 76/2002 i.d.g.F. aufgezählten Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Drittstaaten in die EU unterliegt der vorherigen Einfuhrüberwachung. Diese dient der statistischen Erfassung der Importe. Überwachungsdokumente werden auf Antrag gegen Vorlage einer Proformarechnung/Auftragsbestätigung oder eines Kaufvertrages ausgestellt.
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen in Form von Gemeinschaftshöchstmengen bestehen für die in bilateralen Verträgen der EU mit Russland (SIGL - aktuelle Ausnutzung der Stahl-Quoten) vereinbarten und in autonomen Quoten gegenüber Kasachstan festgelegten Eisen- und Stahlerzeugnisse. Die Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung erfolgt gegen Vorlage einer Original-Exportlizenz, in der vom Ursprungsland die Anrechnung auf die vereinbarte Quote im jeweiligen Kontingentjahr bestätigt wird.
Gemäß der Verordnung (EU) Nr.1241/2009 bis 31.12.2012 geltende EU - Einfuhrbestimmung unterliegen bestimmte Eisen- und Stahlwaren mit Urspung aus allen Drittstaaten (außerhalb EU) der vorhergehenden Überwachungsmaßnahmen. Die Ausstellung dieses Überwachungsdokumentes zur Einfuhr erfolgt gegen Vorlage der Handelsrechnung.
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