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Textil- und Bekleidungswaren 

In der Verordnung (EG) Nr.3030/93 i.d.g.F. angeführte Textil- und Bekleidungswaren sind in der Einfuhr bewilligungspflichtig (SIGL - aktuelle Ausnutzung der Quoten). Aufgrund von bilateralen Verträgen der Europäischen Union mit Drittstaaten bestehen je nach Schutzinteresse der Gemeinschaftserzeuger Gemeinschaftshöchstmengen oder ein System der doppelten Kontrolle. Bei der doppelten Kontrolle werden Einfuhrbewilligungen gegen Vorlage der Lizenz des Ursprungslandes ohne Höchstmengen erteilt.

Dem Antrag auf Ausstellung einer Einfuhrgenehmigung ist eine Original Exportlizenz - ausgestellt von der Behörde des Ursprunglandes - beizufügen. Es können nur Exportlizenzen anerkannt werden, die auf den Namen oder die Firma des Antragsstellers ausgestellt und auf die bilateral vereinbarten Quoten des jeweiligen Kontingentjahres angerechnet sind. Weiters müssen die in der Exportlizenz angegebene Exportlizenznummer, die Textilkategorie und die Exportlizenzmenge mit den Daten des eingereichten Antrages übereinstimmen.

Autonome, einseitig von der EU festgesetzte mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen gelten für
bestimmte Textil- und Bekleidungswaren mit Ursprung in Nordkorea und Belarus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/94 i.d.g.F.

Für den passiven Veredelungsverkehr mit textilen Vormaterialien zur Herstellung von Textil- und Bekleidungswaren gemäß Verordnung (EG) Nr.3036/93 i.d.g.F.  gilt gegenüber Belarus eine vorherige Bewilligungspflicht.

-> Hier finden Sie weitere Informationen sowie Antragsformulare für die elektronische Antragstellung

 

Kontakt

Abteilung Einfuhrbewilligungen - C2/2: post@c22.bmwfj.gv.at

Letzte Änderung am: 18.07.2012 15:00